Arbeitsrecht Bonn: die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz

Arbeitsrecht Bonn: die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz
10.03.2016197 Mal gelesen
Wer in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern arbeitet und seit mehr als sechs Monaten im Betrieb ist, genießt den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Nach § 1 KSchGdarf eine Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt.

In den Kleinbetrieben mit 10 oder weniger als 10 Arbeitnehmern, gilt diese Beschränkung nicht, hier kann grundsätzlich ohne Grund ordentlich gekündigt werden. Eine Kündigungsschutzklage kann aber auch in Kleinbetrieben erhoben werden - die Anforderungen an eine rechtmäßige Kündigung sind allerdings niedriger. Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch hier ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme. In der Praxis sind solche Fälle allerdings selten.

Eine Kündigung kann aus verschiedensten Gründen unwirksam sein. Bei einer ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung sind die Kündigungsfristen des § 622 BGB zu beachten.

Wird eine außerordentliche Kündigung wegen eines schweren Pflichtverstoßes (z.B. Tätlichkeiten oder Beleidigungen) ausgesprochen, kann sich durchaus herausstellen, dass der Vorwurf des Arbeitgebers nicht stimmt. Eine außerordentliche Kündigung muss begründet werden, § 626 BGB.

Eine Kündigung muss schriftlich erklärt worden sein- eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam.

Oft wird eine Kündigung eine vorige Abmahnung voraussetzen, die den Arbeitnehmer vor einer Kündigung im Wiederholungsfall warnen soll. Wurde vor der Kündigung keine Abmahnung ausgesprochen ist die nachfolgende Kündigung oft unwirksam.

siehe auch Artikel  bonn-rechtsanwalt.de