Den Kreditnehmern der Sparkassen bleiben nur noch 3 Wochen, um viel Geld zu sparen!

Den Kreditnehmern der Sparkassen bleiben nur noch 3 Wochen, um viel Geld zu sparen!
31.05.2016234 Mal gelesen
Den Kunden der Sparkasse bleiben nur noch 3 Wochen Zeit, um ihre Verbraucherdarlehensverträge günstig abzulösen! Unsere Kanzlei Werdermann I von Rüden steht Ihnen mit dem erfahrenen Team in dem juristischen Prozess beiseite!

Sparkasse Köln/Bonn machen durch den Gebrauch fehlerhafter Widerrufsbelehrungen das "ewige Widerrufsrecht" möglich

Die Sparkassen nutzen in den letzten Jahren bundesweit tausende fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Rechtliche Folge dessen ist, dass die Verbraucher dadurch ein "ewiges" Widerrufsrecht erhalten. Entsprechende Verträge sind noch heute - also noch viele Jahre später - widerrufbar. Denn bei Verbraucherdarlehensverträgen beginnt nach geltendem Recht eine Widerrufsfrist dann nicht zu laufen, wenn das Kreditinstitut - hier die Sparkasse - die Kreditnehmer unvollständig oder fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht informiert. 

Kunden der Sparkassen können von dem Widerruf profitieren

Dass die Sparkassen durch fehlerhafte  Widerrufsbelehrung ein solches "ewiges" Widerrufsrecht erschufen, könnte sich für ihre Kunden durchaus als Glücksfall erweisen. Denn bei einem Widerruf fällt anders als bei einer Kündigung eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung nicht an. Durch einen weiteren günstigen Faktor, nämlich den heutzutage historisch niedrigen Zinsen, kann der Verbraucher innerhalb kürzester Zeit Beträge im vierstelligen Bereich sparen. 

Etliche Abweichungen der Widerrufsinformationen der Sparkasse KölnBonn vom Muster des Gesetzgebers - kein Vertrauensschutz

Die Widerrufsinformationen des Sparkassenverlages wichen in vielerlei Hinsicht vom Muster des Gesetzgebers ab. Dies geschah durch das Verwenden einer Ankreuzoptionslösung, das Abdrucken diverser Klammern ("Der Widerruf ist zu richten an:"), die Ersetzung des Wortes "niedrigeren" durch "verminderten" und Ergänzung des Punktes "Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde" in der Klammer nach § 492 II BGB. Weil aber nur bei unveränderter Übernahme das Vertrauen in die Richtigkeit des Musters des Gesetzgebers geschützt ist, geniessen die Sparkassen keinerlei sog. Vertrauensschutz.

 

Sparkassenverlag verschwieg eigene Pflichten in Widerrufsinformation und verwendete gegen Deutlichkeitsgebot verstoßende Ankreuzoptionslösung

Fehlerhaft sind die Widerrufsinformationen der Sparkassen wohl zunächst deshalb, weil sie verschweigen, dass auch die Sparkassen im Falle eines Widerrufs eine Verpflichtung zur Rückgewähr etwaig empfangener Leistungen trifft. Dass dieser Umstand nicht mitgeteilt wurde, könnte Kunden der Sparkassen von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abgehalten haben. Auch die verwendete Ankreuzoptionslösung stellt wohl einen Fehler dar. Denn sie beeinträchtigt die Übersichtlichkeit und Deutlichkeit der Widerrufsinformation ziemlich beachtlich. Der Blick auf die nicht angekreuzten Optionen dürfte den Verbraucher darüber hinaus wohl zusätzlich irritieren.

 

Durch unvollständige Aufzählung der Pflichtangaben für den Fristbeginn verstieß der Sparkassenverlag gegen das Deutlichkeitsgebot

Letztlich stellt es wohl auch einen Fehler dar, dass der Sparkassenverlag in der Klammer nach § 492 II BGB einige, aber nicht alle Pflichtangaben aufzählte. Denn sie koppelte den Widerrufsfristbeginn ausdrücklich an den Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 II BGB. Weil die Aufzählung aber nur Beispielcharakter hatte, war es für die Verbraucher nicht ohne weiteres möglich, den Fristbeginn genau zu bestimmen.

Verträge des Sparkassenverlages nur noch bis Mitte des Jahres widerrufbar!

Eine kürzlich beschlossene Gesetzesänderung sorgt jedoch für eine starke Verkürzung des "ewigen" Widerrufsrechts. Zwischen 2002 und 2010 geschlossene Verträge sind nach Gesetzesänderung nur noch bis zum 21. Juni diesen Jahres widerrufbar. Daraus wird ersichtlich, dass die Politik an dieser Stelle dem wachsenden Druck der Finanzlobby stattgegeben hat, und deswegen das zeitlich unbegrenzt auszuübende Widerrufsrecht der Verbraucher abgeschafft hat, um den Kreditinstituten somit eine Begrenzung des durch die zahlreichen Widerrufe entstehende finanziellen Schadens einzuräumen. Den Verbrauchern bleiben demnach nur noch 5 Wochen Zeit, um ihre Rechte gegenüber den Kreditinstituten auszuüben. Handeln Sie jetzt - bevor es zu spät ist!

 

Werdermann | von Rüden bieten kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen - erfolgreich Vertrag bei dem Sparkassenverlag widerrufen

Die Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden bieten professionelle Beratung und vor allem eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen des Sparkassenverlages auf ihre Widerrufbarkeit. Durch die bundesweite Übernahme entsprechender Mandate hat sich die Kanzlei Werdermann | von Rüden in den letzten Jahren bundesweit einen exzellenten Ruf unter anderem auf diesem Gebiet erarbeitet. Weitere Informationen dazu, vor allem zur kostenlosen Erstprüfung, finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!