Der Bauunternehmers ist für Schäden am Nachbargrundstück nur bei Verschulden zum Schadenersatz verpflichtet.

Bauverordnung Immobilien
30.08.20103143 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom (16.07.2010 V ZR 217/09) festgestellt, dass der Grundstücksnachbar den Bauunternehmer für Schäden an seinem Grundstück haftbar machen will, Verschulden nachweisen muss. Der Bauunternehmer hatte eine Rüttelplatte zur Verdichtung des Bodens eingesetzt. Allerdings konnte ihm eine Überschreitung der Grenzwerte der DIN 4150 nicht nachgewiesen werden, so dass kein Verschulden vorlag. Eine verschuldensunabhängige Haftung aus nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis ist nur gegenüber den Grundstückseigentümer nicht jedoch gegenüber dem Bauunternehmer gegeben.

Rechtstipp: Wird ein Gebäude auf Grund Bauarbeiten am Nachbargrundstück beschädigt, so
sind Schadenersatzansprüche gegenüber dem Nachbarn leichter durchzusetzen, als gegenüber dem dem Bauunternehmer. Gegenüber dem Nachbarn muss nur die Kausalität zwischen Bauarbeiten und Schaden nachgewiesen werden. Gegenüber dem Bauunternehmer muss zusätzlich eine Verschulden nachgewiesen werden.

 

Wolfgang Schlumberger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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