Die Grenze zwischen unentgeltlicher Akquise des Architekten und vergütungspflichtiger Leistung

Bauverordnung Immobilien
14.07.20101895 Mal gelesen
Mit Urteil vom 27.11.2009 hat das Landgericht Darmstadt eine Projektentwicklungsgesellschaft verurteilt, die Planungsleistungen des Architekten zu bezahlen, obwohl kein schriftlicher Architektenvertrag zustande gekommen ist.

Bei dem von unserer Kanzlei erwirkten Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Architekt sollte für die Erstellung eines Altenheimes einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan entwerfen, der den Entscheidungsträgern einer hessischen Stadt vorgelegt werden sollte. Die Projektentwicklungsgesellschaft war mangels schriftlicher Vereinbarung der Auffassung gewesen, dass die Beauftragung aufschiebend bedingt von der Entscheidung der Stadt gewesen sei. Das Landgericht Darmstadt hat sich unserer Argumentation des Klägeranwalts Wolfgang Schlumberger (Kanzlei Buschlinger, Claus & Partner, Frankfurt am Main) angeschlossen und sah den Architektenvertrag dadurch als zustande gekommen an, dass das Arbeitsergebnis von der Projektentwicklungsgesellschaft entgegengenommen wurde und Grundlage von Gesprächen beim Bürgermeister der Stadt gewesen waren.

Das Gericht führte aus, dass Architektenleistungen erfahrungsgemäß nur entgeltlich erbracht werden. Ungeachtet dieser Rechtsprechung kann dem Architekten nur dringend empfohlen werden, gerade bei Projektentwicklungen möglichst frühzeitig auf den förmlichen Abschluss eines Vertrages mit dem Auftraggeber zu drängen, um klare Verhältnisse zu schaffen.

Wolfgang Schlumberger, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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