BGH: Rücktritt vom Kaufvertrag nach Fristsetzung auch ohne Angabe eines bestimmten Termins möglich

Bauverordnung Immobilien
11.08.2016448 Mal gelesen
Bundesgerichtshof konkretisiert die Anforderungen an Nachbesserungsverlangen bzw. Mängelrügen im Kaufrecht - Konsequenzen auch für Handwerker und Baunebengewerbe

Grundsätzlich sieht das Kaufrecht vor, dem Verkäufer ein Nachbesserungsrecht einzuräumen, wenn die Kaufsache Mängel aufweist. Erst wenn dem Nachbesserungsverlangen nicht nachgekommen wird, kann sich der Käufer durch Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag lösen. Deshalb hat der Käufer dem Verkäufer zunächst eine (angemessene) Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

 

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat nun entschieden, dass es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht genügt, wenn der Käufer dem Verkäufer z.B. durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass diesem nur ein begrenzter Zeitraum zur Nacherfüllung zur Verfügung steht.

 

Hierbei hat der BGH herausgestellt, dass es der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins dabei nicht bedarf. Vielmehr komme es lediglich darauf an, dass dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt werde, die auf Grund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist und dem Verkäufer deutlich mache, dass er die Nachbesserung nicht (erst) zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken dürfe.

 

Im konkreten Fall hat der BGH es deshalb genügen lassen, dass der Käufer einer vom Lieferanten einzubauenden Einbauküche um "schnelle Behebung" der Mängel gebeten habe, was der Aufforderung zur Abhilfe innerhalb "angemessener Zeit", "unverzüglich" oder "umgehend" gleich komme. Insbesondere, so der BGH, sei es für die Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens auch keineswegs schädlich, wenn die Aufforderung in höflicher Weise als Bitte formuliert werde.   

 

Da das Kaufrecht zusehends Einfluss auf das Bauvertragsrecht gewinnt und bei den Fallgestaltungen des sog. Werklieferungsvertrags Berücksichtigung findet, werden vor allem Handwerksunternehmen den Mängelrügen Ihrer Kunden zukünftig aufmerksamer Beachtung schenken müssen, wenn sie dem Rücktritt vom Vertrag mit all den misslichen Folgen der Rückabwicklung vermeiden wollen.

 

BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII ZR 49/15

RA Michael Kurtztisch, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht