Verkehrslärm vernachlässigt - Bebauungsplan kassiert

Öffentliches Baurecht
07.06.2016358 Mal gelesen
Neue Baugebiete verursachen zusätzlichen Verkehr. Über die Zumutbarkeit für die Nachbarn entscheiden Art und Ausmaß im Einzelfall. Aber schon an einer zu laxen Prüfung durch die Gemeinde kann der Bebauungsplan scheitern.

Fallbeispiel aus meiner Praxis: Eine Grundstückseigentümerin wehrte sich gegen die Ausweisung eines Mischgebiets auf einer benachbarten Brachfläche. Das Oberverwaltungsgericht gab meinem Normenkontrollantrag statt, weil die planende Gemeinde sich nicht ernsthaft damit auseinander gesetzt hatte, welche Zunahme an Fahrzeugbewegungen durch die nach dem Plan zulässigen Betriebsansiedelungen realistisch zu erwarten war (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Mai 2016 - 1 C 10321/15 - ). Das Gericht erkannte hierin zu Recht einen Abwägungsfehler. Durch diesen Mangel war der Bebauungsplan unwirksam.

Wichtig: Wer etwa als Nachbarin oder Nachbar erfolgreich gegen einen Bebauungsplan vorgehen möchte, muss die gemeindliche Planung schon ab der Verfahreneinleitung ("Aufstellungsbeschluss") aufmerksam beobachten und im Zuge der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ("Offenlage") Einwendungen gegenüber der Gemeinde erheben. Das Baugesetzbuch (BauGB) räumt diese Möglichkeit nur in einem begrenzten Zeitfenster ein. Wer diese Ausschlussfrist versäumt, kann später nicht als Antragsteller/Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren gegen den in Kraft gesetzten Bebauungsplan führen. Das gilt unabhängig von dem mitunter beträchtlichen Zeitabstand zwischen der Planauslegung und der abschließenden Beschlussfassung der Gemeinde (Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung/Gemeinderat/Stadtrat) über den Plan. Selbst eine schwer wiegende Betroffenheit in eigenen Rechten ändert dann nichts an der Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags.

Örtliche Planungsabsichten, die eine eigene Betroffenheit auslösen könnten, sollten deshalb stets im Auge behalten und verfolgt werden. Die Transparenz dieser Vorgänge hat sich durch das Internet mittlerweile deutlich erhöht. Rechtlich maßgebend für den Verfahrenablauf und die entsprechenden Fristen sind freilich die amtlichen Bekanntmachungen der jeweiligen Gemeinde oder Stadt in den offiziellen Bekanntmachungsorganen.