Bundesgerichtshof: Unverheiratete Lebenspartner nach Trennung und Verlassen des Hauses besser gestellt

Bauverordnung Immobilien
20.08.20083206 Mal gelesen
Berlin, den 20.08.2008: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zum finanziellen Ausgleich nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugunsten der bislang benachteiligten Partner geändert. Die Richter entschieden, dass derjenige, der während der Beziehung einen wesentlichen finanziellen Beitrag zur Schaffung eines Vermögenswertes des anderen Partners (hier: Hausbau) geleistet habe, neben gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen könne.
 
 
Der Fall
Die nichtehelichen Lebenspartner lernten sich 1990 kennen. Neun Jahre später erwarb die Frau ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut wurde und als gemeinsame Wohnung dienen sollte. Die Baukosten in Höhe von 320.000 DM trugen beide sowohl durch finanzielle Leistungen als auch durch Arbeitsleistungen. Als die Beziehung im Jahre 2003 kriselte, verklagte die Frau ihren Partner auf Räumung des Anwesens. Daraufhin verließ dieser Grundstück und Haus, verlangte aber einen Ausgleich für die von ihm für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel sowie für seine Arbeitsleistungen.
 
Die Entscheidung
Der BGH kam zu der Entscheidung, dass dem klagenden Lebenspartner keine gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüche gegen seine ehemalige Partnerin zustünden. Es fehle an einem Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses. Denn wenn Partner einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehe, bestünden grundsätzlich Zweifel an dem für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderlichen Rechtsbindungswillen.
Aber Ausgleichansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kämen hier in Betracht. Wenn ein Partner auf den Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich und auch für den anderen Partner erkennbar vertraue, dann sei dies schutzwürdig. Angesichts der hohen Scheidungsrate sei die Annahme, dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist, nicht mehr zu rechtfertigen.
Ausgleichsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage kämen allerdings nur bei Leistungen in Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermögliche.
Nun muss das Oberlandesgericht Jena abschließend über den Fall entscheiden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179/05
 
Der Kommentar
Bisher vertrat der BGH die Auffassung: Was ein Partner in die nichteheliche Lebensgemeinschaft investiert, könne er später grundsätzlich nicht zurückfordern. Beim gemeinsamen Kauf eines Hauses, das beider Eigentum sein sollte, war nur bedingt ein Ausgleich möglich.
Wohl nicht zuletzt auf Grund der Kritik aus der Rechtswissenschaft hat der BGH mit der vorliegenden Entscheidung seine restriktive Haltung gelockert. Bei größeren Zuwendungen, die mit Blick auf das weitere Zusammenleben getätigt werden, kommen künftig also Ausgleichsansprüche in Betracht.
Bemerkenswert ist, dass der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Grundsätze dieses Urteils nicht nur für eheähnliche Lebensgemeinschaften gelten. Auf einen sexuellen Bezug bzw. eine sexuelle Beziehung komme es nicht an. Deshalb bietet dieses Urteil eine Orientierung auch bei Vermögensauseinandersetzungen für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens, wie z.B. unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden.
 
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