"Terrorversicherung"

Bauverordnung Immobilien
17.06.20081340 Mal gelesen

Erscheint in der Betriebskostenabrechnung unter der Position "Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung" Beiträge für eine "Terrorversicherung" dann stellt sich dem Mieter die Frage, ob der Vermieter diese auf den Mieter umlegen darf.

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass eine solche Versicherung eine Sachversicherung darstellt, weil durch sie in erster Linie die Gebäudesubstanz versichert wird. Wurde im Mietvertrag vereinbart, dass die Kosten für eine Sachversicherung umlagefähige Betriebskosten sind, dann können die Kosten für eine Sachversicherung auch auf den Mieter umgelegt werden.

 

Schließt der Vermieter die Terrorversicherung erst während des Bestehens des Mietverhältnisses ab, kann der Vermieter die Kosten hierfür nur dann abrechnen, wenn im Mietvertrag dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.

  

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2007 - 13 U 145/06

BGH, Urteil vom 27.09.2006 - VIII ZR 80/06, NJW 2006, 3558

   

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