Setzt sich an Zimmerdecke oder Wand ein schwarzer Belag fest, spricht man von "Fogging". Diese Schwarzverfärbung ist Folge einer so genannten Thermophorese. Das bedeutet, dass Staub oder Aerosolteilchen, die sich in warmer Raumluft befinden, sich an kalten Oberflächen abscheiden. Dieses Phänomen, welches erst seit 1995 bekannt ist, soll zumeist in der Heizperiode auftreten. Betroffen sind überwiegend renovierte oder Neubauwohnungen. Das liegt daran, dass in Farben, Lacken, Klebstoffen, Fußbodenbelägen, Teppichen, etc. Bestandteile enthalten sein können, die so genannte höhersiedende organische Verbindungen in die Luft emittieren. Andere Faktoren wie bauliche Gegebenheiten, Wärmebrücken, schadhafte Isolierungen, durchsottete Schornsteine, das Lüftungsverhalten, etc. können ebenfalls eine Rolle spielen.
In der Presse war kürzlich zu lesen, dass dieses "Fogging" einen Mietmangel darstelle, den der Vermieter auf seine Kosten beseitigen müsse. Dies mag zwar überwiegend so sein, ist aber nicht immer so. Es kommt nämlich darauf an, ob der Mieter die Schwarzstaubablagerungen zu vertreten hat. Dies ist nach einem aktuellen BGH-Urteil stets im Einzelfall zu prüfen und kann daher nicht generell beantwortet werden.
Ein üblicher Gebrauch der Wohnung durch den Mieter führt aber nicht dazu, dass der Mieter renovieren muss. Im entschiedenen Fall hatte der vom Gericht bestellte Gutachter als Ursache zwar lediglich Maßnahmen der Mieterin, nämlich die Ausstattung der Wohnung mit einem handelsüblichen Teppich, das Streichen der Wände mit handelsüblicher Farbe und das Reinigen der Fenster im Winter in Betracht gezogen. Der BGH hat aber klargestellt, dass es sich dabei sämtlich um vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache handelt, so dass der Mieter die dadurch entstandenen Folgen nicht zu vertreten hat. Der Vermieter musste die erneute Renovierung zahlen.
BGH, Urteil vom 28.05.2008, AZ: VIII ZR 271/07