Dachschrägen und deren Berechnung

Bauverordnung Immobilien
12.02.20072544 Mal gelesen

FRAGE: Unsere Wohnanlagebesteht aus einer Ober- und Erdgeschosswohnung, bei denen die Wohnflächen nach dem Fußbodenmaß berechnet werden. Für die Nutzung der oberen Wohnung wird aber wegen der Schrägendie DIN 1356 berücksichtigt, die Flächen fallen danach weit geringer aus. In der Teilungserklärung findet sich dazu kein Vermerk. Was ist maßgeblich?


ANTWORT:Bei schrägen Wänden werden Raumbereiche mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Meter voll, mit einer Höhe von 1-2 Meter zur Hälfte, mit einer Höhe von weniger als einem Meter überhaupt nicht angerechnet. Das ergibt sich aus § 4 der Wohnflächenverordnung. DIN 1356 ist die Darstellung von Linien und Schraffuren in Bauzeichnungen.