Architektenhaftung mangelhafte Bauüberwachung

Bauverordnung Immobilien
09.01.20074134 Mal gelesen

Der Architekt haftet grundsätzlich für eine mangelhafte Bausausführung, wenn er die Bauüberwachung übernommen hat. Wegen weiterführender Hinweise zur Architektenhaftung verweise ich u. a. beispielhaft auf Werner Pastor, Der Bauprozess, Rn 1496, 1500 ff mit weiteren Nachweisen (Seite 746, 10. Auflage). Die Haftung des Architekten besteht insbesondere bei wichtigen Bauabschnitten, von denen das Gelingen des ganzen Werkes abhängt. Darunter fallen besonders Dach- (OLG Düssel-dorf, BauR 1998, 810) und Wärmeisolierungsarbeiten (KG BauR 2000, 1362), ferner auch Sanierungsarbeiten an Altbauten (BGH BauR 2000, 1217)

Um einen solchen wichtigen Bauabschnitt handelte es sich auch bei mangelhaft ausgeführten Dach - und Isolierungsarbeiten. Der Energieverbrauch der gesamten Wohnung für deren Lebensdauer ist von der fachgerechten Ausführung der Dichtungsarbeiten abhängig, ebenso das Wohnklima und die Anfälligkeit für weitergehende Schäden, die auf die mangelhafte Dichtigkeit zurückzuführen sind.

Bei diesem Bauabschnitt handelte es sich daher um besonders auswirkungsreiche Arbeiten, die vom Architekten durchgehend überwacht und vor Verdeckung durch Innenausbauarbeiten gesondert überprüft werden müssen.

Die Art und allein schon das Vorhandensein der Mängel impliziert eine mangelhafte Bauüberwachung durch den Architekten. Die Mängel wären, insbesondere mit dem nachträglichzur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand, niemals vorhanden, wenn der Architekt bereits bei Ausführung der Arbeiten seinen Überwachungspflichten nachgekommen wäre und auf eine sofortige Beseitigung der Mängel gedrängt hätte.

Da das Werk des Architekten grundsätzlich nicht nachbesserungsfähig ist, denn die Mängel an der Leistung des Architekten haben sich bereits im Bauwerk verwirklicht, kann vom Architekten nicht  Kostenvorschuss, sondern unmittelbar auf Schadenersatz verlangt werden (vgl. BGH Baurecht 2004, 1477).