Umfang der Pflichten beim Kellerbauvertrag bei wenig durchlässigen Böden

Bauverordnung Immobilien
15.04.2011966 Mal gelesen
Normalerweise obliegt es dem Architekten bei der Planung eines Gebäudes die Frage zu lösen, welche Abdichtung erforderlich ist, um das Gebäude vor eindringendem Wasser zu schützen. Der Planer hat zu diesem Zweck die konkreten Bodenverhältnisse vor Ort festzustellen, um danach die Auslegung der Baumaßnahme festzulegen.

Hat der Bauunternehmer im Zusammenhang mit dem Kellerbauvertrag es als Verpflichtung übernommen Planungsleistungen zu erbringen, die normalerweise dem Architekten obliegen, so hat dieser auch die Klärung der Frage übernommen, welche Abdichtung erforderlich ist, um das Gebäude vor eindringendem Wasser zu schützen. Beruht der Mangel auf der Verletzung dieser Pflicht, so haftet der Unternehmer für den eintretenden Schaden, der auf die unzureichende Abdichtung des Kellers zurückzuführen ist.

 

Bei wenig durchlässigem Boden ist die Gebäudeabdichtung nach den Regeln der DIN 18195 Teil 6 vorzunehmen. Werden diese Regeln nicht eingehalten, so zieht die Nichteinhaltung der einschlägigen DIN-Normen die widerlegbare Vermutung einer Verletzung gegen die Allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit eines Mangels nach sich. Allerdings kann der Unternehmer diese Vermutung widerlegen, wenn er angesichts der Topographie des Geländes und der Gründungstiefe des Gebäudes nachweisen kann, dass drückendes Wasser auf das abzudichtende Bauteil nicht droht. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2010, Az.: 4 U 129/08 und OLG Brandenburg, Urteil vom 18.06.2009, Az.: 12 U 164/08).

 

Wolfgang Schlumberger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau - und Architektenrecht

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