Das Kopplungsverbot zwischen Grundstückskaufvertrag und Architektenvertrag gilt nicht für Architektenwettbewerbe

Bauverordnung Immobilien
11.10.20101871 Mal gelesen
Ist ein Grundstückskaufvertrag an den Abschluss eines Architektenvertrages gekoppelt, so ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot nach Art. 10 § 3 MRVG nichtig.

Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich in Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen unwirksam. Das Kopplungsverbot verfolgt den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistung und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern.

Der Anwendungsbereich des Kopplungsverbotes ist nach der Rechtsprechung des BGH allerdings für diejenigen Fälle eingeschränkt, in denen der Auftraggeber einen Architekten seines Vertrauens bereits ausgewählt hat, und ihn beauftragt hat ein Grundstück zu suchen mit dem Ziel dieses mit Hilfe des Architekten zu bebauen (BGH Urteil vom 25.09.2008 ZR 174/07). Der BGH hat nunmehr eine weitere Ausnahme bestätigt. In Fällen, in denen eine Gemeinde einen Architektenwettbewerb durchgeführt hat, ist es zulässig, dass Bauwillige an den Sieger des Wettbewerbes zur Verwirklichung der Planung verwiesen werden und die freie Auswahl des Architekten eingeschränkt ist (BGH Urteil vom 22.07.2007 VII ZR 144/09).

Rechtsanwalt Wolfgang Schlumberger
Fachanwalt für Bau - und Architektenrecht

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