BGH: Keine Aufrechnung aufgrund Konzernverrechnungsklausel nach Insolvenzeröffnung

Insolvenzrecht
18.09.20063779 Mal gelesen
Gem. § 94 InsO kann ein Gläubiger auch dann noch mit seiner Forderung aufrechnen, wenn über das Vermögen des Schuldners zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach der gesetzlichen Regelung soll eine bestehende Aufrechnungslage nicht durch die Insolvenzeröffnung beeinträchtigt werden.
 
Anderes gilt nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des BGH jedoch für sog. Konzernverrechnungsklauseln. Hiernach erhält eine Konzerngesellschaft die Befugnis, auch mit Forderungen anderer zum Konzern gehörender Gesellschaften aufzurechnen. Diese Befugnis steht der Konzerngesellschaft nicht mehr zu, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der BGH begründet dies mit der gesetzlichen Regelung in § 96 Abs. 1 Nr.1, 2 InsO.
 
Fazit: Nach Insolvenzeröffnung kann sich eine Konzerngesellschaft nicht mehr auf eine Konzernverrechnungsklausel berufen. Sie kann nur noch mit eigenen Forderungen aufrechnen, nicht jedoch mit Forderungen anderer Konzerngesellschaften.
 
Quelle: BGH, Urt. v. 13.07.2006, AZ: IX ZR 152/04