Abmahnung Bushido – Ferchichi – Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe

Abmahnung Filesharing
25.03.20103133 Mal gelesen
Auch wenn nur eine kurze Frist eingeräumt wird, unterschreiben Sie nicht ohne rechtliche Prüfung die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung im Entwurf beigefügt ist. Lassen Sie sich anwaltlich beraten!

Auch im März mahnt Bushido alias Anis Mohamed Ferchichi über die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe ab. Zurzeit werden u.a. Titel aus dem Chart-Container BRAVO Hits Vol. 67 abgemahnt. Die angeblichen Urheberrechtsverstöße stammen teilweise aus November 2009. Betroffen ist beispielsweise der Titel "Bushido produziert Sonny Black & Frank White: Eine Chance/zu Gangsta"

 
In der Abmahnung heißt es u.a.:
 
"Unser Mandant hat daher gegen Sie nach § 97 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung Ihres rechtswidrigen Handelns, zumal er an der Auswertung der von ihm rechtswidrig angebotenen Tonaufnahme/Musikwerke wirtschaftlich beteiligt ist."
 
Dieser Satz ergibt nicht wirklich einen Sinn. Es erschließt sich nicht, was mit der wirtschaftlichen Beteiligung und der "Auswertung" gemeint ist. Vorgeworfen wird den Angemahnten, dass sie die Datei öffentlich zugänglich gemacht haben. Allerdings wird nur sehr allgemein darauf verwiesen, dass dies im Rahmen einer so genannten "Internet-Tauschbörse" erfolgt sein soll. Nähere Daten, beispielsweise über welche Art der Tauschbörse ein angebliches Angebot erfolgt sein soll, werden nicht dargelegt.
 
Auch wird nur allgemein formuliert, dass ein angeblicher Verstoß festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert wurde. Wer dies festgestellt hat und wie die Beweise aussehen, bleibt auch ein Geheimnis von Bushido.
 
In der Abmahnung wird dann weiter gefordert, dass der Abgemahnte sein rechtswidriges Verhalten unterlässt (wenn er dieses überhaupt begangen hat), und dass Auskunft über die Herkunft der angebotenen Tonaufnahmen erteilt werden soll. Nach unserer Erfahrung werden diese Auskunftsansprüche allerdings nicht weiter verfolgt. Der Verweis auf "angemessene Lizenzgebühren", die der Abgemahnte zu zahlen hat, ist auch wenig spezifisch. Daher lässt sich für den Betroffenen nicht im Einzelnen nachvollziehen, wie dann die Kanzlei auf eine Summe von 350,00 € als "Vergleichsbetrag" kommt.
 
Immerhin gibt es die Möglichkeit, telefonisch Kontakt mit den abmahnenden Anwälten aufzunehmen. Wir haben in unserer Praxis mittlerweile auch schon Abmahnungen gesehen, die dies ausdrücklich abwehren. Allerdings sehen wir bei telefonischen Kontaktaufnahmen mit den abmahnenden Anwälten eher die Gefahr, dass juristisch relevante Informationen weitergegeben werden, die dann zukünftig gegen die Betroffenen verwandt werden. In Telefonaten haben uns die abmahnenden Rechtsanwälte schon häufiger sehr detailliert sagen können, was im Vorfeld unserer Beauftragung unsere Mandanten zu welchem Zeitpunkt genau gesagt haben. Daher ist bei telefonischen Kontaktaufnahmen große Vorsicht angeraten oder diese sollten eher den anwaltlichen Vertretern überlassen werden.

Weitere aktuelle Informationen zu Abmahnungen finden Sie unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de .

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