Verkehrsunfall und Schadensersatz – Mehr Klarheit. Mehr Rückendeckung.

Verkehrsunfall und Schadensersatz – Mehr Klarheit. Mehr Rückendeckung.
23.06.20092063 Mal gelesen
Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie sich nicht verunsichern lassen und zunächst anwaltlichen Rat einholen damit Sie keine Einbußen nach dem Unfall haben.

Horrorvorstellung Autounfall

Frau Anke S. aus Berlin staunte nicht schlecht, als sie unmittelbar nach ihrem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Autoversicherung einen Anruf direkt auf ihr Handy bekam. Die freundliche Stimme am anderen Ende der Leitung bot ihr schnelle und unkomplizierte Hilfe an. Ja, sogar einen Mietwagen und die fachgerechte Reparatur ihres beschädigten Pkws wurden ihr in Aussicht gestellt. Natürlich werde der Wagen auch "auf Kosten der Versicherung gereinigt und wieder vorbei gebracht!" Auf die Hinzuziehung eines Anwaltes, eines Sachverständigen oder einer eigenen Werkstatt möchte sie jedoch verzichten, "weil dies nur unnötige Kosten verursache."

So wie Frau S. ergeht es tagtäglich sehr vielen Unfallgeschädigten in Deutschland. Hat es gekracht und das eigene Auto ist nur noch ein Haufen Blech, fühlen sich viele Verkehrsteilnehmer in der Aufregung völlig hilflos und allein gelassen. 

Doch Vorsicht vor der freundlichen Stimme am Telefon

Bei der Freude über die vermeintlich wohlwollende Unterstützung übersehen viele Unfallgeschädigte regelmäßig, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer wirtschaftlich auf der Gegenseite stehen und mit der Steuerung des Unfallschadensmanagements primär eigene Interessen vertreten. Beeinflusst durch die nervliche Anspannung aufgrund des Unfallerlebnisses machen sich viele nicht bewusst, dass bei den Versicherern nicht das Schicksal des Unfallgeschädigten sondern vielmehr die Deckelung der eigenen Ausgaben und Kosten im Vordergrund stehen.Diese versichererseits erstrebte Kostenminimierung erfolgt nicht selten zu Lasten der Unfallopfer. 

Vermeintliche Bequemlichkeit ist nicht alles

Wer sich auf die scheinbar wohlwollende Hilfe der Versicherer einlässt, zahlt häufig drauf. So haben Unfallgeschädigte je nach Lage des Einzelfalls auch Anspruch auf Ersatz der Wertminderung (Bundesgerichtshof NJW 1961, 2253), die dem Fahrzeug aufgrund des erlittenen Unfallschadens fortan anhaftet, und Ersatz des Nutzungsausfalls für den Zeitraum, in dem das Auto oder Motorrad nicht zur Verfügung steht. Kosten für die An- und Abmeldung des Fahrzeugs sowie für Telefonate, Porto und andere Auslagen, aber auch Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs in die Lackiererei stellen Positionen dar, die bei der unkomplizierten Regulierung durch die Versicherer nicht selten unter den Tisch fallen. Und wer kann als technischer Laie schon abschätzen, ob die Partnerwerkstatt der Versicherung über das erforderliche Know-how verfügt, den Fahrzeugschaden fachgerecht und nach Herstellervorgaben zu reparieren? Im Unklaren bleibt regelmäßig auch, inwieweit neue oder gebrauchte Teile eingebaut werden. 

Sachverständigengutachten beim Autounfall

Eine Schlüsselfunktion bei der Bestimmung des Schadensumfangs und der tatsächlichen Schadenshöhe am Fahrzeug kommt dabei den Kfz-Sachverständigen zu. Was diese in den sogenannten Schadensgutachten ermitteln, muss die gegnerische Versicherung bezahlen. Auch hier versprechen die Angebote der Versicherer, eigene Sachverständige zu schicken eine bequeme Abwicklung. Muss man sich doch um nichts kümmern und die Kosten des Gutachters werden von der Versicherung "großzügigerweise" auch mit übernommen. In der täglichen Schadenspraxis zeigt sich aber immer wieder, dass solche Sachverständige den Schaden oftmals nicht vollends zum Vorteil des Unfallopfers beziffern. Die rein mathematische Schadensaufstellung lässt sich durch den Einsatz von unterschiedlichen Werten beispielsweise zur Bestimmung der Arbeitszeitstunden oder der Materialkosten beliebig in die eine oder andere Richtung bewegen. Teilweise finden bestimmte Schadenspositionen wie der Nutzungsausfall, die Wertminderung oder die Verbringungskosten in Schadensgutachten der Versicherer überhaupt keine oder nur unzureichende Berücksichtigung. Die jeweilige Differenz kann hier schnell mehrere hundert Euro ausmachen. Ein technischer Laie vermag dies indes nicht zu überblicken.Ein unabhängiger Sachverständiger ist also unverzichtbar, will man nicht auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben. Was die freundliche Stimme am Telefon hierbei häufig nicht erwähnt, ist der Umstand, dass Unfallgeschädigte mit einem Schaden von mehr als ca. 750,00 EUR das Recht haben, einen eigenen Sachverständigen zur Schadensermittlung einzuschalten (vgl. Bundesgerichtshof NJW 2005, 356).

Die Versicherung muss auch die Kosten dieses vom Unfallgeschädigten beauftragten Sachverständigen grundsätzlich in voller Höhe ausgleichen, vorausgesetzt, der Unfallgegner hat den Unfall allein verschuldet. Die Berufsbezeichnung "Sachverständiger" ist nicht geschützt. Insoweit sollte bei der Auswahl des Sachverständigen darauf geachtet werden, dass dieser öffentlich bestellt und vereidigt oder jedenfalls zertifiziert ist. Außerdem sollte der Gutachter Diplom-Ingenieur oder Kfz-Meister sein und einem unabhängigen Berufsverband angehören. 

Personenschäden und Abfindungen

Mag das Unfallopfer beim Anblick seines kaputten Autos noch eine ungefähre Vorstellung davon haben, welche Schadenspositionen hinsichtlich des Fahrzeugs entstanden und zu ersetzen sind, ist die Sachlage bei unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen und Personenschäden ungleich schwieriger. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung sich aufgrund der Fülle der hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen als äußerst unübersichtlich darstellt. Im Sinne einer unkomplizierten Schadensregulierung werden Unfallopfer mit Personenschäden von den Versicherern nicht selten mit sogenannten Abfindungsvergleichen geködert. Mit einer Einmalzahlung soll der Fall schnell und unbürokratisch abgeschlossen werden. Eine unbedachte Unterschrift kann aber gravierende Folgen haben. Nicht nur, dass die seitens der Versicherung vorgeschlagenen Beträge meist weit unter dem liegen, was die Unfallgeschädigten tatsächlich beanspruchen könnte und diese damit häufig auf mehrere tausend Euro verzichten.

Besonders gefährlich und nachteilig sind Abfindungsvergleiche vor allem deshalb, weil das Unfallopfer bei unfallbedingten Spätfolgen und hieraus erwachsenen Kosten für Heilbehandlung, Krankenhaus, Medikamente u.a. keinerlei Ansprüche gegen die Versicherung mehr geltend machen kann. Bei der Bezifferung und Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund eines Personenschadens, wie beispielsweise der Heilbehandlungskosten, des Schmerzensgeldes, des Verdienst- und Erwerbsausfallschadens, des sogenannten Haushaltsführungsschadens für die Tätigkeiten im Haushalt (Bundesgerichtshof NJW 1974, 41), die Kosten einer Kurbehandlung, von Umschulungsmaßnahmen oder orthopädischen Hilfsmitteln usw. kann den Unfallgeschädigten ein im Verkehrsrecht tätiger Rechtsanwalt behilflich sein. Dieser ist bereits gesetzlich verpflichtet, die Interessen seiner Mandantschaft als unabhängiger Vertreter wahrzunehmen.

Rechtsanwalt einschalten

Der Rechtsanwalt wird daraufhin wirken, dass Unfallopfer auch tatsächlich alle die Schadenspositionen ersetzt bekommen, die unfallbedingt entstanden sind. Hierzu übernimmt der Rechtsanwalt die Korrespondenz mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und macht dort die Schadenspositionen geltend, beantragt und nimmt Akteneinsicht in die polizeiliche Unfallakte und vermittelt bei Bedarf an versicherungsunabhängige Kfz-Sachverständige.Anstatt mit der Regulierung der eigenen Schäden die Versicherung des Unfallverursachers, respektive die Gegenseite zu betrauen, und damit vielleicht auf die Erstattung von Schadensersatzpositionen in nicht unerheblicher Höhe zu verzichten, sollten Unfallopfer deshalb den Rechtsanwalts "ihres Vertrauens" zu Rate ziehen. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Personenschäden; sondern - wie oben bereits ausgeführt - können sich bereits bei der Regulierung des Fahrzeugschadens erhebliche Differenzen zum Nachteil der jeweiligen Unfallgeschädigten ergeben. 

Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsvergütung

Die Versicherung des Unfallverursachers zahlt grundsätzlich auch die Rechtsanwaltskosten des Unfallgeschädigten (Bundesgerichtshof VersR 1995, 183). Das gilt selbst in eindeutigen Fällen und auch dann, wenn die Versicherung die entstandenen Schäden regulieren will (Landgericht Essen r s 1996, 408). Zum Zwecke der "Waffengleichheit" soll dem Unfallopfer als unerfahrenem Versicherungslaien gegenüber dem mit der Schadensabwicklung versierten Versicherungsunternehmen ein kompetenter Vertreter zur Seite stehen dürfen. 

Wichtig!

Beabsichtigen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollten Sie sich hiervon nicht abbringen lassen und so früh wie möglich "Ihren Anwalt" kontaktieren. Denn erfahrungsgemäß werden gerade in den ersten Stadien der Schadensabwicklung die wichtigsten Weichen gestellt, deren mitunter weitreichende Folgen von den Unfallgeschädigten zumeist nicht überblickt werden können.  

Weitergehende Tipps, Hinweise und Infos

Weitergehende Informationen finden Sie auf unserer Homepage zum Thema Autounfallhttps://www.ra-samimi.de/anwalt-verkehrsrecht/anwalt-verkehrsunfall/

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030-8860303. ? Kontaktieren Sie uns über www.ra-samimi.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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