Kosten eines Rechtsanwalt bei Unfallschadenregulierung

Autounfall Verkehrsunfall
09.12.2013417 Mal gelesen
Oftmals entstehen auch bei vermeintlich einfachen Schäden während der Schadensregulierung erhebliche Probleme.Daher ist es für einen schuldlos Geschädigten immer sinnvoll, von Anfang an einen Anwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen.

1 km/h mehr oder weniger kann bei einem Bußgeldbescheid wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes über die Verhängung eines Fahrverbotes entscheiden. Da man nicht davon ausgehen kann, daß eine Geschwindigkeitsmessung immer zu einem korrekten Meßergebnis führt, kann es sich insbesondere "im Grenzbereich" lohnen, die Sache auf mögliche Meßfehler untersuchen zu lassen.

Die Sorge davor, möglicherweise für die Beauftragung des Rechtsanwalts auch dessen Gebühren tragen zu müssen, lässt viele Unfallgeschädigte mit der Anwaltsbeauftragung zögern. Dabei ist diese Furcht in der Praxis zumeist unbegründet. 
 
Nach ständiger Rechtsprechung ist kein Geschädigter verpflichtet, selbst Verhandlungen mit dem Unfallgegner oder der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu führen. Ein Geschädigter kann also auch ohne sich anbahnenden Konflikt mit der Versicherung bereits von Anfang an einen Anwalt mit der Schadensregulierung beauftragen. 
 
Die gegnerische Versicherung muss dann die zur Durchsetzung berechtigter Forderungen notwendigen Anwaltsgebühren tragen. Unter notwendigen Gebühren versteht man die gesetzliche Vergütung. Wenn ein Geschädigter mit seinem Anwalt eine Honorarvereinbarung treffen sollte, die über die gesetzliche Gebühr hinausgeht, so schuldet die Versicherung die entstehenden Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Gebühr nicht. 
 
Von diesem Grundsatz gibt es nur ganz wenige Ausnahmen, z.B. wenn der Geschädigte einen großen Fuhrpark hat und die Praxis der Schadensregulierung kennt. In solchen Ausnahmefällen vertreten einige Gerichte die Meinung, dass eine Anwaltseinschaltung und die damit verbundene Erstattungspflicht der Anwaltskosten nur berechtigt ist, wenn der Sachverhalt kompliziert ist oder die Schadensregulierung durch die Versicherung zögerlich betrieben wird. 
 
Die Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert. Wird nach einem Unfall ein Schaden von € 4.000,00 geltend gemacht und reguliert die gegnerische Haftpflichtversicherung diesen Betrag, so muss sie auch das gesamte Anwaltshonorar tragen. 
 
Reguliert die Versicherung aber von den geforderten € 4.000,00 nur € 3.000,00, z.B. weil der Geschädigte eine Mitschuld am Unfall trägt, so muss die gegnerische Versicherung Anwaltsgebühren auch nur aus dem Gegenstandswert € 3.000,00 zahlen. Das anteilig nicht gezahlte Anwaltshonorar (im Beispielsfall € 48,72) muss sie dann nicht übernehmen. 
 
Um dieses Kostenrisiko zu vermeiden sollte eine realistische Forderung gegenüber der Versicherung aufgestellt werden. Ein Anwalt wird die Vorstellungen des Geschädigten zu seinen Forderungen prüfen und mit ihm besprechen. Ist mit einer (zu) hohen Forderung ein Kostenrisiko für den Geschädigten verbunden, wird er dies vor Erhebung der Forderung mit dem Mandanten besprechen und nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch einfordern. 

Für eine kompetente Regulierung Ihres Unfallschadens können Sie uns diesen nunmehr auch unkompliziert online unter www.bussgeld24.com melden. Wir setzen uns nach Ihrer Meldung unverzüglich mit Ihnen in Verbindung um eine zügige Abwicklung zu gewährleisten.

(Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Schneider , Bamberg ; Email: bamberg@roeschert-junkert.de)