Kokain - Längere Nachweisdauer des Konsums birgt Gefahren für den Führerschein

Autounfall Verkehrsunfall
05.12.2007 4126 Mal gelesen

Nach § 24a Abs. 2 StVG begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels fährt. Dazu muss eine der aufgeführten Substanzen im Blut nachgewiesen werden. Bei Kokain ist dies die Substanz Benzoylecgonin (BZE) als dessen Abbauprodukt.

Es genügt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht jeder Nachweis einer Wirkstoffmenge. Wegen der modernen Untersuchungsmethoden, mit Hilfe derer auch kleinste Rückstände noch lange nach einem Konsum nachweisbar sind, muss schon eine Konzentration festgestellt werden, bei deren Höhe man noch von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des untersuchten Fahrers ausgehen kann. Diese hat sich an dem von der Grenzwertkommission festgelegten sog. analytischen Grenzwert zu orientieren. Bei Kokaingenuss wird als analytischer Grenzwert eine Konzentration von 75 ng/ ml BZE im Blutserum genannt. Zugleich belege dieser Wert, dass innerhalb der letzten 24 Stunden Kokain konsumiert wurde.

Deshalb setzt eine Verurteilung wegen Fahrens nach Kokainkonsum auch die Mitteilung über die Höhe der BZE-Konzentration im Blut des Betroffenen voraus. Liegt diese unterhalb von 75 ng/ml kann sich eine Verurteilung nur auf ein rechtsmedizinisches Gutachten stützen, dass auch in diesem Fall typischerweise rauschmittelbedingte Leistungseinschränkungen des betroffenen Fahrers zu erwarten sind oder es müssen bei ihm zusätzlich spezifische Ausfallerscheinungen beobachtet worden sein.

Der Charakter der Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt erlaubt eine Verurteilung nur, wenn möglich erscheint, dass mit der Verkehrsteilnahme des untersuchten Fahrzeugführers die Verkehrssicherheit wegen dessen fehlender Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war.

Anderes gilt allerdings im Verwaltungsverfahren für die Fahrerlaubnisbehörde. Hier genügt schon die bloße Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes damit sie Zweifel im Hinblick auf die allgemeine Fahreignung des Betroffenen anmelden kann.
Die Behörde darf dann zur Klärung dieser Zweifel ein ärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen. Wird dies nicht vorgelegt oder fällt es negativ aus, was schon mangels einer nachgewiesenen einjährigen Drogenabstinenz regelmäßig der Fall sein dürfte, wird sie die Fahrerlaubnis entziehen.

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Hinweis: Der Beitrag nimmt Bezug auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 19.03.07, 2 Ss OWi 91/07 und des OLG Bamberg vom 1.12.06, 2 Ss OWi 1623/05.