Grobe Fahrlässigkeit bei einem Verkehrsunfall (Beispiel: Wildwechsel); Regress der Versicherungen

Autounfall Verkehrsunfall
14.09.20073070 Mal gelesen

Die Verschuldensform der groben Fahrlässigkeit hat im Verkehrsunfallrecht erhebliche Bedeutung.

So wird ein Kaskoversicherer bei grob fahrlässiger Verursachung eines Unfalles von seiner Leistungspflicht frei. Wird ein Dritter geschädigt, so kann der Haftpflichtversicherer bei dem Fahrer bis zu 5000,00 EUR Rückgriff nehmen. Wird der Unfall mit einem Firmenfahrzeug durch einen angestellten Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt, so kann der Versicherer den Fahrer in Regress nehmen. Ebenfalls besteht im Falle der groben Fahrlässigkeit eine Rückgriffsmöglichkeit einer Leasinggeberin gegen den Leasingnehmer.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 11.07.2007 (XII ZR 197/05)bekräftigt, dass die grobe Fahrlässigkeit einheitlich und nicht je nach "Versicherungssituation" unterschiedlich bestimmt werden muss.

grobe Fahrlässigkeit beinhaltet ein Objektive und eine subjektive Seite. Objektiv muss ein Verstoß gegen die allgemein gültigen Sorgfaltsanforderungen im Straßenverkehr gegeben sein. Grobfahrlässig wird dieser nur dann, wenn dem Handelnden auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden vorgeworfen werden kann. Es muss sich, so der BGH, "um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt" und die Sorgfaltspflichten "müssen nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt" sein. Das höchste deutsche Zivilgericht hat in dieser Entscheidung zum wiederholten Male deutlich gemacht, dass es sich um eine Wertung der Umstände des Einzelfalles handelt, die von den Untergerichten als Tatsacheninstanzen vorzunehmen ist.

Um landläufigen Vorstellungen entgegenzutreten, haben die Richter des Senats betont, dass auch eine Reflexhandlung-etwa bei einem Wildwechsel - grob fahrlässig sein kann. Dies kann etwa angenommen werden, wenn " ein reflexartiges abruptes und unkontrolliertes Ausweichmanöver verbunden mit einer scharfen Abbremsung" und einem Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug gegeben sind. Liegt jedoch, wie in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Unfall, lediglich ein reflexartiges leichtes Ausweichmanöver bei einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h und Dunkelheit beim Auftauchen eines Fuchses auf der Fahrbahn vor, so kann in dem Streifen der Leitplanke keine grobe Fahrlässigkeit gesehen werden.