§ 491 I BGB (Verbraucherkredit) - Die Voraussetzungen sind schneller erfüllt als man denkt

Kredit und Bankgeschäfte
27.02.20092883 Mal gelesen

Mit Urteil vom 09.12.2008 - Az.XI ZR 513/07 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Darlehensgeber gem. § 491 I BGB (Verbraucherkredit) auch ein Unternehmer sein kann, dessen eigentliche unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Ausreichend ist, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelt. Eine erstmalige Darlehensvergabe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ist hierfür bereits ausreichend. Auf all diese Fälle sind die strengen Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes anzuwenden. Ein Darlehen unterfällt nur dann nicht dem Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, wenn es ausschlicßlich der Privatsphäre des Kreditgebers zuzuordnen ist. Steht der gewährte Kredit mit der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit des Kreditgebers in irgendeinem Zusammenhang, sind bereits die umfangreichen Vorschriften der §§ 491 ff. BGB zu beachten. Unabhängig davon, ob der Unternehmer in der Vergabe von Krediten erfahren ist, hat er die Anforderungen des Verbraucherschutzes zu erfüllen. Der BGH hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Unternehmer im Namen seines Unternehmens ein Darlehen an eine Firma und die Ehefrau des Firmeninhaber vergab. Im Darlehensvertrag waren sowohl die Firma als auch die Ehefrau als Darlehensnehmer bezeichnet. Da die Ehefrau Privatperson ist, seien auf diese die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 491 ff. BGB anzuwenden. Der Umstand, dass der Unternehmer und der Firmeninhaber befreundet gewesen seien, sei nicht entscheident, da das Darlehen im Namen des Unternehmens und nicht von dem Unternehmer persönlich vergeben worden wäre. Der Darlehensvertrag erfüllte nicht die umfangreichen Formerfordernisse der §§ 491 BGB mit der Konsequenz, dass der Unternehmer keine Zahlung von der Ehefrau verlangen konnte.