Kündigung eines leitenden Angestellten

Arbeit Betrieb
16.08.2016234 Mal gelesen
Ein leitender Angestellter hat zwar regelmäßig eine hohe Karrierestufe erreicht. Arbeitsrechtlich genießt er allerdings deutlich weniger Schutz als die Kollegen in den Ebenen unter ihm.

Ein leitender Angestellter hat zwar regelmäßig eine hohe Karrierestufe erreicht. Arbeitsrechtlich genießt er allerdings deutlich weniger Schutz als die Kollegen in den Ebenen unter ihm. So wird ein leitender Angestellter weitgehend nicht vom Betriebsverfassungsgesetz erfasst und genießt nur einen deutlich abgeschwächten Kündigungsschutz. Auch das Arbeitszeitgesetz findet auf ihn keine Anwendung.

Aufgrund dieser Sonderstellung sollten leitende Mitarbeiter in Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber immer gut beraten sein, denn nicht selten geht es dabei um viel Geld. Spätestens bei Ausspruch einer Kündigung sollten leitende Angestellte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen.

Auch leitende Angestellte genießen zwar grundsätzlich Kündigungsschutz. Das Arbeitsgericht überprüft im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auch hier, ob eine soziale Rechtfertigung, also ein ausreichender Kündigungsgrund, gegeben ist.

Wichtig zu wissen ist allerdings:

Das Kündigungsschutzgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber für den Fall, dass ein ausreichender Kündigungsgrund schließlich nicht festgestellt werden kann - also die Kündigungsschutzklage eigentlich Erfolg hat -  gleichwohl die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer dann vom Gericht festzulegenden Abfindung verlangen kann. Der Arbeitgeber kann also auf diesem Wege in jedem Falle die ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzwingen. Der Grund für diese Regelung liegt auf der Hand: Aufgrund der herausgehobenen Stellung muss eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Vertrauensbasis zum leitenden Angestellten bestehen.

Es gilt daher zunächst immer zu prüfen, ob auch tatsächlich von einem leitenden Angestellten auszugehen ist. Nicht jede herausgehobene oder mit Führungsverantwortung versehene Position erfüllt auch die gesetzlichen Voraussetzungen. Im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes muss ein leitender Angestellter beispielsweise zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sein, was in der Regel beim Personalleiter der Fall ist, nicht dagegen automatisch bei einem Team- oder Abteilungsleiter.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen aus dem Arbeitsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.