Abmahnung durch Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe Rechtsanwälte aus Linden wegen rechtswidriger Nutzung von Musikwerken des Künstlers Bushido in Peer-to-Peer-Netzwerken : Album Bushido –Staatsfeind Nr. 1

Abmahnung Filesharing
23.09.20088333 Mal gelesen

Aktuell erhalten Teilnehmer von Musiktauschbörsen bzw. Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk) wie Torrent, edonkey oder eMule, die angebilch einzelne Tonaufnahmen bzw. Musikstücke des Künstlers Bushido -Album Bushido-Staatsfeind Nr. 1- über Edonkey, Torrent oder Emule heruntergeladen haben, von den Bindhardt Fiedler Zerbe Rechtsanwälten aus Linden eine Abmahnung wegen rechtswidriger Verwertung von Musikwerken dieses Künstlers. 

Es geht überwiegend um das Album "Bushido -Staatsfeind Nr 1". 

Gegenstand der Beauftragung sei eine von dem Betroffenen im Internet begangene Verletzung von Leistungsschutz- und Urheberrechten an nach dem UrhG geschützten Musikwerken des Künstlers Bushido. 

Der Vorwurf lautet, dass der Nutzer des Peer-to-Peer-Netzwerkes das urheberrechtlich geschützte Werk im Internet durch Freigabe auf der Festplatte bzw. auf ihrem Computer zum Download für andere Nutzer angeboten habe. Es werden dann folgende Daten genannt: 

Datum
Zeit
Datei: z.B. Bushido-Staatsfein Nr 1-DE-2005-RAR
IP-Adresse
P2P-Netzwerk
Original Produktname 

Der Hashwert und der GUID werden nicht genannt. Nicht angegeben wird auch, wie viel Prozen der Datei bereits heruntergeladen worden sein soll.

Es wird sodann behauptet, dass es sich bei der benannten Datei um die rechtswidrige Kopie eines CD-Albums aus Einzeltiteln handelt. 

Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Auskunftsverlangens sei vom Provider mitgeteilt worden, dass der festgestellte Internetanschluss auf den Namen des Betroffenen angemeldet gewesen sei, so dass der Betroffene für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei. 

Der Betroffene wird sodann aufgefordert , die beiliegende Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben und einen Abgeltungsbetrag von pauschal 600,00 €, Anwaltskosten inclusive, zu erstatten. 

Rechtlich ist folgendes zu beachten:
 
  • Der geltend gemachte Abgeltungsbetrag unterscheidet nicht zwischen den Anwaltskosten und dem Schadensersatz. Offensichtlich ist beides in dem Abgeltungsbetrag enthalten. Die Geltendmachung der in dem Betrag von pauschal 600,00 € enthaltenen Anwaltskosten orientiert sich offensichtlich nicht an den seit dem 1.9.2008 geltenden Neuerungen im Urheberrecht. Seit dem 1.9.2008 soll für die Abmahnung in einfach gelagerten Fällen nur noch eine Anwaltsgebühr von 100,- € gegenüber dem Rechtsverletzer geltend gemacht werden können. Zu begrüßen ist, dass sich vereinzelt Abmahnkanzleien an diese gesetzliche Neuregelung halten. Freilich kann man allerdings darüber streiten, ob in Filesharingfällen die gesetzliche Neuregelung eingreift. Diese gilt an sich nur für einfach gelagerte Fälle und bei fehlendem gewerblichen Ausmaß. Mit guten Gründen kann man aber die Auffassung vertreten, dass Abmahnungen wegen Filesharing einfach gelagert sind und ein gewerbliches Ausmaß in der Regel nicht vorliegt. Allerdings wurde bereits im Rahmen des Auskunftsanspruch gegen Provider aktuell entschieden, dass bei einem Musikalbum bereits das gewerbliche Ausmaß erreicht ist. Somit könnte die Kostendeckelung von nur 100,- € bei einem Musikalbum bereits ausscheiden. Für den Schadensersatz gilt die Kostendeckelung aber ausdrücklich nicht.
     
  • Der Rechteinhaber hat er zu beweisen, das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich das Musikalbum samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten worden ist. Dabei ist geradezu typisch, dass keine Beweise vorgelegt werden, die den tatsächlichen upload beweisen. Die Angabe von Filehashwerten sind für sich genommen nicht geeignet, den Beweis des uploads zu erbringen.
     
  • Sollte der angebliche Download des Betroffenen im übrigen direkt an der Sourcequelle geloggt worden sein würde das zudem bedeuten, dass derjenige, der die Rechtsverletzung dokumentiert hat, das Musikalbum selbst verbreitet. Starke Verdachtsmomente liegen meiner Kanzlei in anderen Fällen, wo es um pornografische Filme geht, und die nichts mit den Abmahnungen der Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler pp zu tun haben, vor. Allerdings dürfte das Loggen an der Sourcequelle bei Musikwerken keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen, da mit Einwilligung des Rechteinhabers der Straftatbestand der vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung ausscheidet.

    Indizien für ein Loggen an der Sourcequelle selbst sind im übrigen die Dokumentation und das Loggen in einem sehr frühen Stadium sowie umbenannte Musikdateien, die mit Allerweltsnamen, wie Fernsehserien, Kochrezepte oder Dokumentationen oder gar Open Source Software versehen sind.

    Viele Betroffene berichten im übrigen in anderen Fällen, die nichts mit den vorliegenden Abmahnungen zu tun haben, dass sie das die abgemahnten Dateien überhaupt nicht kennen, also m.E. auch nicht komplett heruntergeladen haben können. Das Loggen geschieht also in einem Zeitpunkt, indem eine Ermöglichung eines uploads rein zeitlich äußerst unwahrscheinlich ist. Da zudem von ein und demselben Musikalbum je nach Komprimierung unzählige Hashwerte gebildet werden können, liegt es nahe, dass die Beweissicherung direkt an der Sourcequelle erfolgt, um den Download beweisen zu können.
     
  • Da der Name des Muskalbums als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Album übereinstimmt, ist der Urheberrechtsverletzung auch nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, ein bestimmtes Musikalbum sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden: Filehashwerte müssen in der Lage sein funktionstüchtige von nicht funktionstüchtigen Dateien zu unterscheiden.
     
  • Liegen die Filmdateien als RAR oder ZIP Dateien auf der Festplatte vor (das ist in oft wegen des Umfangs der Fall) ist eine Beweissicherung anhand von sogenannten Hash-Dateien nicht ohne weiteres möglich. Die Hash-Dateien sind nicht ohne weiteres in der Lage, den Inhalt gepackter RAR oder ZIP Dateien zu erkennen, wenn die gepackten Dateien nicht vollständig vorliegen, zumal RAR Dateien wiederum selbst verschlüsselt werden können.
     
  • Oft handelt es sich bei dem Album Bushido Staatsfeind Nr. 1 um RAR Archive. Betroffene berichten, dass das Album nicht geöffnet werden konnte. Das ist Urheberrechtlich relevant, weil eine urheberrechtswidrige Kopie ein funktionstüchtiges Werk enthalten muss.
  • Wenn ein Musikalbum nicht vollständig, sondern nur teilweise (z.B. 1 oder 3 % des Films) heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.
  • Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.

    Diese Rechtsauffassung wird auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).

    Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 nun ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.

    Der OGH Österreich, das höchste Zivilgericht in Österreich, hat in einem Filesharingfall in einem Revisionsverfahren festgestellt, dass die Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen des minderjährigen Kindes verantwortlich sind (OGH, Beschluss vom 22.1.2008, Az 4Ob194/07v, veröffentlicht in K&R 2008, 326, 327). Die urheberrechtliche Verantwortlichkeit des Sorgeberechtigten für die durch den unberechtigten upload begründete Urheberrechtsverletzung beim sogenannten Filesharing sei nach Auffassung des OGH zu verneinen, weil die Eltern nicht verpflichtet seien, von vornherein die Internetaktivitäten ihrer Kinder (im konkreten Fall eine 17 jährige Tochter) zu überwachen. Diese Rechtsprechung kann durchaus rechtsvergleichend herangezogen werden, da die Interessenlage in Deutschland ähnlich ist.
 
  • Das Landgericht Frankenthal hat mit Beschluss v. 21.05.2008 - Az.: 6 O 156/08).in einem Filesharing-Fall den Antrag eines Klägers, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung, urheberrechtlich geschützte Dateien im Wege des Filesharings zu verbreiten bzw. der Öffentlichkeit Zugänglich zu machen, abgewiesen.

    Die Richter des LG Frankenthal haben die im Wege der Providerauskunft zu einer dynamischen IP-Adresse über die Staatsaanwaltschaft im Wege der Akteneinsicht erlangten Anschlussinhaberdaten nicht als Beweis nicht anerkannt. Insoweit könnte die Entscheidung des LG Frankenthal im Einzelfall zu einem Verwertungsverbot führen. Mittlerweilen sind sollen dieser Auffassung auch das LG Krefeld und LG Kiel gefolgt sein (Beschlüsse des Landgericht Krefeld, Az. 21 AR 2/08 und dem Landgericht Kiel, Az. 2 AR/140 Js 48962/07 - 7/08). Das LG Kiel hat sich aber nicht mit der Frage des Beweisverwertungsverbotes befasst.

    Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht generell nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken, wobei das OLG Frankfurt am 1.7.2008 sogar eine Haftung für unverschlüsseltes WLAN verneint hat. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.

  • Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab, insbesondere von der Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann.

  • Ob eine Unterlassungserklärung zwar abgegeben werden wird, jedoch die Kostenerstattung und Schadensersatz mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung oder fehlenden Beweisbarkeit abgelehnt werden kann, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Die in der vorgelegten Unterlassungserklärung in Ziffer 2 bis 4 geregelten Punkte gehören nicht in eine Unterlassungserklärung. Diese beinhalten eine Schadensersatzverpflichtung. Die Unterlassungserklärung ist daher in allen Fällen zu modifizieren.

  • In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere die Frage der Störerhaftung ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung, aber auch die technische Funktionsweise des P2P-Netzwerkes und die Kenntnis, wie die Beweise gesichert werden. Im Rahmen der Darlegungslast muss im übrigen auch sehr genau vorgetragen werden, wer den Anschluss mitbenutzt, um ggf. rechtlich die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen.
  •  Zu prüfen ist natürlich auch, ob eine vergleichsweise Einigung im Einzelfall in Frage kommt.

    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    * Master of Laws für Medienrecht

    www.ra-weiner.de