Neue Informationspflicht ab dem 01.02.2017 gem. §36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) vs. OS-Plattform gem. Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Neue Informationspflicht ab dem 01.02.2017 gem. §36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) vs. OS-Plattform gem. Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
30.01.2017292 Mal gelesen
Ab dem 01. Februar 2017 gelten für Händler auf Internetseiten neue Informationspflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Das VSBG wurde in Umsetzung der EU-Richtlinie über "die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten" bereits im April 2016 in Deutschland eingeführt. Sinn dieses Gesetzes ist es, die Kommunikation zwischen Unternehmer und Verbraucher zu stärken und durch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung, aufwendigen Gerichtsverfahren vorzubeugen. Zudem soll das Vertrauen in den Online-Handel gestärkt und grenzüberschreitender Handel innerhalb Europas vereinfacht werden. Bereits im letzten Jahr trat eine Regelung in Kraft, die eine Verpflichtung für Online Händler vorsieht, einen Verweis bzw. Link zur Online-Schlichtungs-Plattform "OS-Plattform" bereitzustellen. Diese Informationspflicht besteht unabhängig von der ab dem 01.02.2017 geltenden Verpflichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Auch die kommenden Änderungen sollen den Verbraucherschutz in den Vordergrund rücken.

Welche Änderungen wird es geben?

Die wichtigste Neuerung findet sich in §36 VSBG. Dieser gliedert sich in drei Absätze und sieht zusammengefasst folgende Regelungen vor:

  • 36 Absatz 1 Nr. 1: Ein Unternehmer (nicht nur Online-Händler), der eine eigene Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat dem Verbraucher klar und verständlich mitzuteilen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle teilzunehmen.

  • 36 Absatz 1 Nr. 2: Überdies muss der Händler, wenn er sich verpflichtet hat an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, auf die zuständige Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinzuweisen und Angaben zu deren Anschrift und Webseite offenlegen.

Wichtige Ausnahme von dieser Informationspflicht richtet sich nach der Mitarbeiteranzahl.

  • 36 Absatz 3: Die Informationspflicht nach §36 Absatz 1 Nr. 1 treffen einen Unternehmer nicht, wenn er zum Zeitpunkt des 31. Dezember des Vorjahres 10 oder weniger Personen beschäftigt hat.

Was bedeuten diese Änderungen für Sie?

Die in §36 VBSG aufgeführten Änderungen verpflichten Sie als Unternehmer und Online-Händler nicht zwangsläufig zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren. Eine solche Verpflichtung trifft vor allem Branchen, in denen ein erhöhter Bedarf an Verbraucherschutz besteht. Jedoch gilt auch hier die Einschränkung des §36 Absatz 3, die bei einer Mitarbeiterzahl von 10 oder weniger zum 31. Dezember des Vorjahres greift.

Allerdings trifft Sie unter den Voraussetzungen des §36 VBSG die Verpflichtung, eine Auskunft darüber zu erteilen, ob Sie freiwillig an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilnehmen möchten. Diese Verpflichtung besteht neben bzw. zusätzlich zu der Plicht zum Hinweis-Link auf die vorbenannte OS-Plattform, deren Informationspflicht nicht aus dem VBSG ergibt sondern aus  Art. 14 Abs. 1 ODR-VO.

Weiterhin zu beachten ist § 37 VBSG.

Sofern eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte, ist der Unternehmer verpflichtet, auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen. Der Unternehmer muss in diesem Fall zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist.

 

Was sind die Folgen einer Missachtung?

Die neuen Vorgaben sind als Marktregeln anzusehen. Deshalb kann eine Missachtung dieser Vorgaben, Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände dazu berechtigen, eine Abmahnung gegen Sie auszusprechen. Eine solche Abmahnung ist für Sie, neben einem Anspruch des Abmahners auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung, häufig mit Kosten verbunden. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, die neuen Vorgaben zügig und fachgerecht umzusetzen. Sollten Sie sich bei der Umsetzung unsicher sein, ist professionelle Hilfe ratsam.

Hilfe bei der Umsetzung

Wenn Sie bei der Umsetzung der neuen Regelungen Ihrem Online-Handel Hilfe benötigen, können Sie gerne die Kanzlei Hämmerling und von Leitner-Scharfenberg kontaktieren. Auf den Gebieten des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts vertreten wir bundesweit Mandanten und verfolgen stets neue Entwicklungen in der Rechtsprechung oder bei Gesetzesänderungen. Auf diese Weise sind wir immer auf neusten Stand und können Sie umfassend beraten. Nutzen deshalb ein kostenloses Erstgespräch mit uns. Wir helfen Ihnen gerne.

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