Nutzen Sie noch heute Ihr "ewiges" Widerrufsrecht

Nutzen Sie noch heute Ihr "ewiges" Widerrufsrecht
08.11.2016142 Mal gelesen
Trotz einer Gesetzesänderung in diesem Jahr ist das "ewige" Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen bei Verträgen, die nach 2010 abgeschlossen wurden, nach wie vor durchsetzbar. Setzen Sie ihr Recht mit Hilfe von Werdermann I von Rüden erfolgreich durch!

Das "ewige" Widerrufsrecht ist trotz Gesetzesänderung noch existent

Im April 2016 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die ein Ende des "ewigen" Widerrufsrechts vorsah.

Zur näheren Erklärung: Dieser sog. "Widerrufsjoker" hatte einen rechtlichen Vorteil für tausende Verbraucher in Deutschland zu Folge. Verbraucherdarlehensnehmer hatten das Recht, trotz vermeintlichem Verstreichen der Frist das Widerrufsrecht auszuüben. Aufgrund von Fehlern seitens des Kreditinstituts bei der Widerrufsbelehrung, konnte auch Jahre nach Abschluss eines Darlehensvertrags, bspw. eines Immobilienkredits, dieser noch widerrufen werden und so ein wirtschaftlich nicht unerheblicher Vorteil erzielt werden.

Die Gesetzesänderung sollte eine höhere Rechtssicherheit für Kreditinstitute erwirken und der "Widerrufsjoker" am 21. Juni 2016 erlöschen. Jedoch ist "ewige" Widerrufsrecht nur bei Darlehensverträgen, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen worden sind. Darlehen, die erst danach aufgenommen wurden, können bei falscher Widerrufsbelehrung nach wie vor widerrufen werden.


Der "Widerrufsjoker" kann sich nach wie vor wirtschaftlich lohnen

Das momentane Zinstief in Deutschland und Europa lässt ältere Kredite in einem unvorteilhaften Lichte erscheinen. Mithin ist der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags eine attraktive Möglichkeit die gegenwärtigen Konditionen auszunutzen. Dieses Vorgehen nennt man Umschuldung. Sofern ein "ewiges" Widerrufsrecht besteht, kann man sich unkompliziert von einem alten Darlehen trennen und fortan ein neues Darlehen mit weitaus niedrigeren Zinsen aufnehmen. So kann man monatlich viel Geld sparen.


Voraussetzungen des "ewigen" Widerrufsrechts

Zunächst einmal kann jeder Verbraucher, der zwischen 2010 und 2016 einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut abgeschlossen hat, die Möglichkeit haben den "Widerrufsjoker" auszuspielen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorgenommen hat. Fehlerhaft ist eine Widerrufsbelehrung zum Beispiel, wenn sie dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot (gem. § 355 Abs. 2 BGB a.F.) nicht entspricht. Ein Indiz dafür sind ungenaue und für juristische Laien verwirrende Formulierungen sowie irrelevante Zusätze. Zudem werden die äußerlichen Gestaltungserfordernisse oft nicht eingehalten. Auch der BGH hat in diesen Fällen bereits unzählige Male zu Gunsten der Verbraucher entschieden.


Kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen durch die Kanzlei Werdermann I von Rüden

Auch wenn Banken versuchen sich gegen Widerrufserklärungen zu wehren, sollten Sie nicht davor zurückschrecken, Ihre Rechte auszuüben. Mit Hilfe der bundesweit tätigen Rechtsanwälte der Kanzlei Werdermann I von Rüden können Sie Ihre Erfolgsaussichten einschätzen und gegenüber der Kreditinstitute vorbereitet auftreten. Bereits seit Jahren ist die Kanzlei bundesweit im Bankenrecht tätig und somit sehr erfahren darin, Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zu unterstützen. Als besonderen Service bietet die Kanzlei Werdermann I von Rüden Ihnen eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit.


Weitere Informationen unter: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.

3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotenzial beim Widerruf.

4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.

5. Wir sagen Ihnen wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!