Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG

Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG
13.02.2017176 Mal gelesen
Weil die Aachener und Münchener Lebensversicherung AG viele Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Lebensversicherung nicht hinreichend über das bestehende Recht zum Widerspruch belehrt hat, steht den Verbrauchern ein solches auch noch nach Jahren zu!

Versicherungsnehmern der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG steht Widerspruchsrecht zu

Für Versicherungsnehmer der Aachener und Münchener Lebensversicherung, die zwischen 1994 und 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung nach dem Policenmodell abgeschlossen haben, besteht in vielen Fällen noch heute das Recht, ihrem Versicherungsvertrag bei der Aachener und Münchener zu widersprechen. Weil die Aachener und Münchener Lebensversicherung ihre Versicherungsnehmer nicht ausreichend über deren Widerspruchsrecht belehrt hatte, beginnt die gesetzliche Frist für den Widerspruch nicht zu laufen. Über Jahre hinweg nutzte die Aachener und Münchener Lebensversicherung in ihren Vertragsunterlagen Widerspruchsbelehrungen, die fehler- beziehungsweise lückenhaft waren. So ist es Versicherungsnehmern der Aachener und Münchener Lebensversicherung noch heute möglich, ihrem Lebensversicherungsvertrag zu widersprechen und durch diesen rechtlichen Vorteil sogar viel Geld zu sparen.


Widerspruch ermöglicht unkomplizierten Ausstieg

Das nach wie vor bestehende Widerspruchsrecht birgt einige Vorteile für den Versicherungsnehmer, da es eine unkomplizierte Trennung von einem alten Lebensversicherungsvertrag ermöglicht. Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen wurden häufig mit einem Inaussichtstellen großer Renditen in den Folgejahren verkauft. Diese Alttarife der Lebensversicherung entsprechen jedoch nicht mehr den heutigen Standards für eine effektive Vorsorge. Eine Kündigung einer solchen Versicherung ist wirtschaftlich dennoch nicht zu empfehlen. Ein möglicher Widerspruch kann sich hingegen mehr als lohnen! Ist ein Widerspruch seitens des Versicherungsnehmers erfolgt, hat dies zur Folge, dass die Versicherung auch die Abschluss- und Verwaltungskosten erstatten muss. Zudem hat der Versicherungsgeber die vom Versicherungsnehmer eingezahlten Prämien entsprechend der gezogenen Nutzungen zu verzinsen. Das Einlegen des Widerspruchs bietet Ihnen also, vor allem im Vergleich zu einer Kündigung, oftmals einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil.


Fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen begründen Widerspruchsrecht

Die Ursache des "ewigen" Widerspruchsrechts liegt bei den Versicherungsunternehmen selbst. Sie nutzten über einen langen Zeitraum hinweg fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen. So entsprechen betroffene Widerspruchsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Im konkreten Fall hat die Aachener und Münchener Lebensversicherung wichtige Vertragsunterlagen nicht vollständig benannt.


Werdermann | von Rüden bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung

Die Feststellung darüber, ob Ihnen bei Ihrem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag ein Widerspruchsrecht tatsächlich zusteht, macht stets eine genaue Prüfung des Einzelfalls notwendig. Ein anwaltlicher Rat ist daher empfehlenswert. Die Anwälte von Werdermann | von Rüden bieten Ihnen eine kostenlose Prüfung des Versicherungsvertrages auf ein bestehendes Widerspruchsrecht an! Nachdem unsere Anwälte den Vertrag und die Rechtslage begutachtet haben, erhalten Sie einen fundierten Überblick über Ihre Aussichten und die potentielle Ersparnis im Falle eines Widerspruchs! Sie gehen damit kein Risiko und keine Verpflichtung ein.

Nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Erstberatung wissen Sie,

  • wie Ihre Widerspruchsbelehrung zu bewerten ist,

  • ob sich die Rückabwicklung für Sie wirtschaftlich lohnt,

  • was Sie die Durchsetzung Ihrer Rechte kostet!

Weitere Informationen unter https://wvr-law.de/, gerne stehen wir Ihnen via E-Mail (info@wvr-law.de) oder Telefon (030 - 200 590 770) zur Verfügung!