Auswirkungen der Erhöhung der Umsatzsteuer auf (z.B.) Bauleistungen

Bauverordnung Immobilien
21.11.20062191 Mal gelesen

Wie wirkt sich die zum 1. Januar 2007 anstehende Erhöhung der Umsatzsteuer von 16 v.H. auf 19 v.H. auf die Abrechnung von Bauleistungen aus?

Unproblematisch sind zunächst die Fälle zu behandeln, bei denen die Leistung noch im Jahr 2006 erbracht und abgenommen worden ist. Hier fällt in jedem Fall eine Umsatzsteuer von 16 v.H. an, auch wenn die eigentliche Rechnung erst im Jahr 2007 übersandt wird. Abnahme (§ 640 BGB), bedeutet die körperliche Hinnahme und Anerkennung des Werks als grundsätzlich vertragsgemäß. Mithin wirken sich Mängel an dem Werk nur aus, wenn diese eine Abnahme ausschließen, also wesentlich sind (z.B. beim Eigenheimbau - Eingangstür fehlt).

Ist die Bauleistung hingegen im Jahr 2006 noch nicht vollständig abgeschlossen, und stehen Bauleistungen auch noch im Folgejahr an, so gilt grundsätzlich der neue Umsatzsteuersatz, also 19 v.H. Dies ist unabhängig von dem Umfang der noch im Jahr 2007 zu erbringenden Arbeiten. Also führt auch die Fertigstellung im Jahr 2006 zu dem erhöhten Mehrwertsteuersatz, wenn die Abnahme erst im Jahr 2007 stattfindet.

 

Tipp:

Soweit möglich sollte die Abnahme von abtrennbaren Teilen des Bauwerks noch in das Jahr 2006 vorgezogen werden!  Sind selbstständige Teile einer Bauleistung, im Jahre 2006 abnahmereif fertig gestellt, so kann eine Teilabnahme dieser Leistungen erfolgen und die hierfür geschuldete Vergütung unterliegt noch dem alten Mehrwertsteuersatz. Durch diese Vorgehensweise können dem Auftraggeber (Bauherrn) erhebliche Kosten, nämlich die in Höhe der Umsatzsteuererhöhung, erspart werden. Ein entsprechendes Angebot wird von Seiten des Bauherren sicher als besonderer Service der Auftragnehmers aufgefasst werden. Auch der Auftragnehmer hat zudem den Vorteil, dass er sich so die Abnahme erleichtern kann und damit schneller an sein Geld kommt.

Sofernder Bauvertrag abtrennbare Teilleistungen nicht vorsieht, so kanndieses Problem durch eine nachträgliche Vereinbarung und die Definitionvon Teilleistungen einvernehmlich geschehen.

Wiedieses Verhalten aber schließlichsteuerlich behandelt wird, kann heutenoch nicht abschließend gesagt werden.