Antworten zur Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU)

Staat und Verwaltung
20.10.20092114 Mal gelesen
Nicht umsonst ruft die Medizinisch-Psychlogische-Untersuchung (MPU) bei vielen, die an ihr teilnehmen müssen, Angst und Sorge hervor. Allen Teilnehmern ist gemein, dass sie - insbesondere beim psychologischen Gespräch - das Gefühl haben, dem Psychologen "ausgeliefert" zu sein.
 
Tatsächlich verhält es sich aber so, dass der Teilnehmer sein Bestehen oder Nichtbestehen im Rahmen der psychologischen Befragung in der Hand hält.
Er muss dem Psychologen aber zeigen, dass er
 
1. selbstkritisch sein kann,
2. auf Grund seiner Selbstkritik erkannt hat, dass sein früheres Verhalten falsch wahr, und
3. dass er sein Verhalten nunmehr geändert hat.
 
Aber langsam .
 
 
1. Grundlagen
 
Nach § 2 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen, die der Straßenverkehr abverlangt, erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat.
 
Der Teilnehmer muss also medizinisch und psychologisch die vorgenannte Eignung nachweisen. Das Nichtvorliegen dieser Eignung wird dann vermutet, wenn der Teilnehmer durch ein Handeln / Dulden / Unterlassen einen entsprechenden Anlass gegeben hat (bspw. Trunkenheits- oder Drogenfahrt, Nichterbringen eines Gutachtens etc.).
 
Die MPU dient dabei der Fahrerlaubnisbehörde als Grundlage ihrer Entscheidung.
 
 
2. Anordnungsgrund
 
Es gibt zahlreiche und unterschiedliche Gründe bei einem Verkehrsteilnehmer die Eignung zum Führen eines Kraftfahrtzeuges anzuzweifeln.
 
Die Fahrerlaubnisbehörde muss (zwingend) die Erbringung einer MPU anordnen, wenn ihr bekannt geworden ist, dass ein Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr mit einer Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 1,6 Promille und mehr teilgenommen hat. Entsprechendes gilt bei einer festgestellten Drogenfahrt.
 
Was vielen nicht bekannt ist, ist dass bspw. die Staatsanwaltschaften den Fahrerlaubnisbehörden die Straßenverkehrs-Delikte, welche mit Alkohol und Drogen in Verbindung stehen, mitteilen (sog. MiStra).
Es kann also durchaus vorkommen, dass trotz Verfahrenseinstellung bei der Staatsanwaltschaft die Überraschung mittels Anordnung zur Erbringung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde nachfolgt.
 
Die Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann, Goethestraße 11, 42489 Wülfrath, Tel.: 02058 . 17 99 214, Fax 02058 . 17 99 215, Email: info@RAStuewe.de, www.RAStuewe.de, sind schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht tätig. Wir verteidigen von Anfang an immer mit Blick auf die nachfolgenden Probleme und beraten so, dass Sie sich rechtzeitig darauf einstellen können. Wir sind deutschlandweit tätig.
 
Als weitere Gründe für die Anordnung zur Erbringung einer MPU-Begutachtung kommen in Betracht die vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund eines Verkehrsdeliktes oder wegen Erreichens von 18 Punkten im Verkehrszentralregister (VZR).
Teilweise erfolgt die Anordnung auch dann, wenn wiederholt (auch im geringfügigen Bereich) gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Wer ständig falsch parkt und sich weder von Geldbußen noch Fahrverboten beeindruckt zeigt, an dessen Verkehrseignung darf die Fahrerlaubnisbehörde zweifeln! 
 
3. Ablauf der MPU
 
Der Teilnehmer sollte sich darüber im klaren sein, dass die Fahrerlaubnisbehörde der begutachtenden Stelle "seine" Akte zuschickt.
Arzt und Psychologe kennen also alles die Sache betreffenden Einzelheiten. Daraus ergeben sich nämlich für den Begutachtenden die Anhaltspunkte, welche er im Rahmen der Begutachtung hinterfragen wird.
 
Wer also mit einem BAK-Befund von 1,59 Promille oder weniger aus dem Verkehr gezogen wurde, gleichwohl sich bei der ärztlichen Befragung unauffällig verhalten hat, wird sich eine Befragung hinsichtlich seines Konsumverhaltens - auch für den länger zurückliegenden Verlauf - gefallen lassen müssen. Möglicherweise lassen eben bestimmte Verhaltensweisen auf eine Alkoholgewöhnung schließen.
 
 
a) die medizinische Untersuchung
 
Bei der medizinischen Untersuchung wird erst einmal überprüft, ob der Teilnehmer körperlich in der Lage ist, sich den Anforderungen des Straßenverkehrs zu stellen.
 
Natürlich wird auch untersucht, ob der Teilnehmer etwa weiterhin Alkohol oder Drogen konsumiert. Aber auch das frühere Konsumverhalten wird zusammen mit den entsprechenden Lebensumständen erforscht.
 
Der Teilnehmer sollte auf jeden Fall sämtliche Unterlagen, welche auf bestimmte Erkrankungen schließen lassen, mitnehmen und zur medizinischen Begutachtung vorlegen.
 
Im Rahmen der medizinischen Begutachtung werden Herz und Kreislauf, Seh- und Hörvermögen und das vegetative Nervensystem auf Lebererkrankungen etc. überprüft. Dabei ist zu beachten, dass durch Abstinenz über einen längeren Zeitraum bestimmte Körpersymptome verschwinden, die auf einen übermäßigen Alkoholkonsum schließen lassen.
 
Es können folgende Leistungstests durchgeführt werden:
 
- grds. Leistungsfähigkeit und Reaktionsvermögen unter Stress
- Schnelligkeit und Genauigkeit der optischen Wahrnehmung
- Reaktionsvermögen bei wechselnden visuellen und akustischen Reizen
- Konzentrationsfähigkeit
- Abfragen des Verkehrswissens, eventuell mit Fahrprobe
 
 
b) psychologische Untersuchung
 
Das Herzstück der MPU ist die psychologische Befragung. Sie wird nicht umsonst gefürchtet.
Ich hatte eingangs bereits die Marschroute zum Bestehen oder Nichtbestehen der psychologischen Befragung aufgezeigt.
 
Das Gespräch besteht tatsächlich nur derjenige, bei welchem ein Umdenken eingesetzt hat und der das auch zeigt.
 
Viele Teilnehmer glauben, dass sie allein durch die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ausreichend geschult seien, wundern sich aber nicht selten, wenn sich ihre Einschätzung nicht mit der des Begutachtenden deckt.
 
Bei frühzeitiger Mandatierung rate ich meinen Mandanten immer, sich so früh wie möglich mit ihrer derzeitigen Lebenssituation kritisch auseinanderzusetzen.
Wer offenkundig ein Alkohol- oder Drogenproblem hat, der sollte sich fragen, weshalb der Alkohol- oder Drogenkonsum zum Problem wurde.
Derjenige, welcher (wirklich) erkennt, dass er ein Suchtproblem hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen über seine Krankenkasse bereits den Besuch bei einem Psychologen erstattet bekommen. Wer dem Gutachter dann auch noch nachweisen kann, dass er sich selbst um seine Probleme kümmern kann, wer zeigt, dass er zur Selbstkritik fähig ist und die Zeichen der Zeit erkannt hat, der ist auf dem richtigen Weg!
 
Die Teilnahme an einem MPU-Crash-Kurs ist nicht angezeigt, wenn der Teilnehmer glaubt, er könne die begutachtende Stelle über seine Reue und Erkenntnis täuschen.
Mit so einer Einstellung wirft er sein Geld "zum Fenster hinaus"!
 
Der Psychologe wird versuchen im Rahmen der Begutachtung versuchen herauszufinden, ob eine selbstkritische Einstellungsänderung stattgefunden hat.
Dabei sollte sich der Teilnehmer klar darüber sein, dass die Fähigkeit der Selbstkritik aus dem Selbstwertgefühl herrührt. Das Selbstwertgefühl wiederum resultiert aus dem Vergleich der vermeintlichen subjektiven Fähigkeiten mit den Anforderungen, mit denen sich die Persönlichkeit konfrontiert sieht.
Der geschulte Psychologe erkennt dabei sehr schnell, wer an einer Selbstüberschätzung oder an mangelndem Selbstwertgefühl leidet. Da Über- und Unterschätzung Folgen subjektiver Einstellungen sind, kann der Psychologe mit einer Vielzahl - teilweise völlig nebensächlicher Fragen - die Einstellung des Teilnehmers erfragen.
 
Lügen können zudem sehr schnell herausgefiltert werden, weil der Teilnehmer unbewußt dabei seine Mimik, sein Köperverhalten, Sprechverhalten und den Inhalt seiner Aussage verändert.
Mit den entsprechenden Nachfragen sind Lügen schnell zu entlarven.
 
Der Teilnehmer muss also glaubhaft machen, dass er einen Einstellungswandel vollzogen hat. In der Glaubhaftmachung muss er - also seine Person - glaubwürdig erscheinen.
Wer hierbei den Grund seines Problems, dessen Verlauf, den Grund für den Einstellungswandel und den Weg des Wandels nachzeichnen kann, der ist auf dem richtigen Weg.
 
Die Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann, Goethestraße 11, 42489 Wülfrath, Tel.: 02058 . 17 99 214, Fax 02058 . 17 99 215,
 
Web: www.RAStuewe.de
 
sind schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht tätig. Wir verteidigen von Anfang an immer mit Blick auf die nachfolgenden Probleme und beraten so, dass Sie sich rechtzeitig darauf einstellen können. Wir sind deutschlandweit tätig. 
 
 
4. Der Teilnehmer als Auftraggeber der MPU-Begutachtung
 
Laut Gesetz kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass ein Verkehrsteilnehmer ein Gutachten über eine MPU beizubringen hat.
Auftraggeber (und somit Kostenschuldner) ist also immer derjenige, der ein Gutachten über eine MPU bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben hat - also nicht etwa die Fahrerlaubnisbehörde.
 
Da ein Gutachten gefertigt werden soll, schließt der Verkehrsteilnehmer mit dem Gutachter einen Werkvertrag, bei welchem die Erstellung eben dieses Gutachtens als Werk im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschuldet wird. Geschuldet wird daher ein mangelfreies Gutachten, was voraussetzt, dass die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung vollständig und nachvollziehbar abgearbeitet worden ist.
 
Das Gutachten darf auch nicht nur aus Textbausteinen bestehen, mit dem Allgemeinwissen mitgeteilt wird, sondern es muss sich mit dem konkreten Einzelfall auseinandersetzen.
 
Ist ein Gutachten mangelhaft, dann besteht ein Anspruch auf Nachbesserung, ggf. sogar auf Minderung oder Schadenersatz.
Die Tatsache, dass das Gutachten nicht positiv im Sinne des Auftraggebers ausgefallen ist, stellt dabei keinen Mangel dar. Auch die Tatsache, dass einzelne Äußerungen des Teilnehmers nicht wortgetreu wiedergegeben worden sind.
 
Die Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann, Goethestraße 11, 42489 Wülfrath, Tel.: 02058 . 17 99 214, Fax 02058 . 17 99 215,
 
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abschließend weisen wir noch auf folgendes hin: www.tuev-sued.de/pluspunkt/der_testknacker