Krankschreibung nach Kündigung - muss der Arbeitgeber Lohn zahlen?

Arbeitsrecht Kündigung
07.06.2023101 Mal gelesen
Ist eine Kündigung der Grund für eine Krankmeldung, so kann möglicherweise die Lohnfortzahlung unterlassen werden. Dazu äußerte sich nun das LAG Niedersachsen.

Meldet sich ein Arbeitnehmer krank, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich für sechs Wochen zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass die Krankschreibung nur durch die Kündigung motiviert ist. Doch wie gelingt dem Arbeitgeber ein solcher Beweis? Dass es durchaus auf den Einzelfall ankommt, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (Urteil vom 08.03.2023, Az. 8 Sa 859/22).

 

Arbeitgeber zweifelt an Arbeitsunfähigkeit: Kündigung als Motivation?

In dem Fall, welchen die Richter des LAG Niedersachsen zu beurteilen hatten, ging es um die Klage eines Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Er war über ein Jahr als Helfer für seinen Arbeitgeber, eine Zeitarbeitsfirma, tätig und wurde am 02.05.2022 für vier Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 03.05.2022 kündigte die Zeitarbeitsfirma dem Mitarbeiter. Anschließend reichte dieser zwei Folgebescheinigungen ein, sodass er genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben war. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung. Als Grund wurden das zeitliche Zusammenfallen von Kündigung und Krankschreibung und die damit einhergehenden ernsthaften Zweifel an der Krankmeldung genannt.

 

LAG Niedersachsen zum Beweiswert von Krankschreibungen im Fall einer Kündigung

Der Arbeitnehmer verlangte vom Arbeitgeber vor Gericht die Fortzahlung seines Lohns. Er argumentierte, dass er bereits einen Tag vor Erhalt der Kündigung krankgeschrieben war und damit die Kündigung keine Motivation für die Krankmeldung darstellen könnte.

Das LAG Niedersachsen entschied vorliegend zugunsten des Arbeitnehmers. Zwar können nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts an der Glaubwürdigkeit der Krankschreibung Zweifel aufkommen, wenn ein Arbeitnehmer zeitgleich mit einer Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und das Ende der Krankschreibung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zusammenfällt. Jedoch sei der verhandelte Fall nach der Ansicht des LAG anders zu beurteilen. Der Arbeitnehmer habe sich zuerst krank gemeldet, danach erfolgte die Kündigung. Er konnte insoweit nicht durch den Erhalt der Kündigung dazu motiviert worden sein, einen Arzt aufzusuchen, um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erreichen.

 

Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur in besonderen Fällen eingeschränkt

Zudem führten die Richter aus, dass auch die weiteren Umstände des Falles nicht mit einem ähnlichen, von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall vergleichbar sind. Es habe sich um eine arbeitgeberseitige Kündigung gehandelt, sodass aufgrund der zuvor geschilderten zeitlichen Abfolge die Krankmeldung nicht durch die Kündigung veranlasst worden sein kann.

 

Urteil zeigt: Kündigungen sind stets Einzelfälle

Das Urteil des LAG Niedersachsen unterstreicht die Individualität einer jeden Kündigung. Nicht immer ist die Rechtslage so eindeutig, wie sie auf den ersten Blick scheinen mag. Deswegen ist es - sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer - wichtig, sich im Falle einer Kündigung rechtlichen Rat einzuholen. Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Junker kennt sämtliche Besonderheiten des Kündigungsrechts und hilft Ihnen gerne dabei, Ihre Rechte durchzusetzen. Schreiben Sie uns schnell und unkompliziert über die unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 - 245 67 0).