Was passiert, wenn ich der ARGE Vermögen verheimlicht habe?

28.09.2010 1684 Mal gelesen

Gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 SGB III und § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist die Leistungsbewilligung (= Verwaltungsakt) zwingend - sogar mit Wirkung für die Vergangenheit - aufzuheben.

Zu unterscheiden ist, ob der Betroffene grob fahrlässig oder vorsätzlich das Vermögen verschwiegen hat.

Nach der Härtefallregelung des § 12 Abs. 3 Ziffer 6 SGB II ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen:

"Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde."

Wann die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte darstellen würde hängt vom Einzelfall ab, so dass es ein Hintertürchen geben kann um eine Rückzahlung zu verhindern.

Weiterhin ist die ARGE verpflichtet, von der Geltendmachung eines etwaigen Ersatzanspruchs gem. §34 Abs. 1 Ziffer 2 , Satz 2 SGB II abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Sozialleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) abhängig machen würde.