Zwei Ehegatten, eine Scheidung - ein Anwalt?

Scheidungsrecht Ehescheidung
14.03.20101378 Mal gelesen
Wollen beide Ehegatten geschieden werden, liegt es nahe zu sagen: Wir haben ein gemeinsames Ziel, also brauchen wir nur einen Anwalt. Geht das? Ja, aber mit Einschränkungen:

Es reicht, wenn einer der Ehegatten den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Das kann er nicht selbst, sondern nur über einen Anwalt. Der andere muss keinen zweiten Anwalt beauftragen, wenn er lediglich geschieden werden möchte. Er muss nur einmal der Scheidung zustimmen, später im Gerichtstermin, das muss er persönlich und mündlich tun. Dazu braucht er keinen eigenen Anwalt.

Wenn Ehegatten so etwas planen, müssen sie entscheiden, wer den Anwalt beauftragt. Der Anwalt ist zur Parteilichkeit verpflichtet, er darf nicht beide beraten oder vertreten. Im Scheidungsverfahren ist der eine "Antragsteller" und der andere "Antragsgegner". Ich selbst führe schon das Erstgespräch nur mit einem der beiden Ehegatten. Sobald der Scheidungsantrag eingereicht ist, wird das Gericht immer beide Seiten informieren, es ist also kein Ehegatte davon abhängig, dass er vom anderen etwas erfährt.

Es gibt aber auch Nachteile, und die können im Einzelfall schwerwiegend sein:

Der Ehegatte, der den Antrag einreicht, also "Antragsteller" ist, kann das Verfahren jederzeit beenden, indem er seinen Antrag zurücknimmt. Das hat oft taktische Gründe: Wer zum Beispiel feststellt, dass er ausgleichspflichtig ist, also Vermögen an den anderen abgeben muss, könnte sich spontan entschließen, das Verfahren zu beenden und später neu zu beginnen, zu einem Zeitpunkt, in dem Teile seines Vermögens nicht mehr vorhanden oder zumindest nicht mehr auffindbar sind.

Ohne Anwalt kann man auch keine eigenen Anträge stellen. Wer erreichen möchte, dass das Gericht zusammen mit der Scheidung auch gleich den nachehelichen Unterhalt festsetzt, oder über den Zugewinnausgleich entscheidet, der benötigt einen eigenen Anwalt. Wer alleine in den Gerichtstermin geht, kann "Ja" sagen, zum Scheidungsantrag des anderen, mehr aber auch nicht.

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