BAG: Fristlose Kündigung bei Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeit

Arbeit Betrieb
14.11.2016192 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 20.10.2016 zum dortigen Aktenzeichen 6 AZR 471/15 eine fristlose Kündigung eines Arbeitgebers bestätigt. Hier hatte der Arbeitnehmer, der Berufskraftfahrer war, im privaten Umfeld an einem Samstag Amphetamin und „Chrystal Meth“ eingenommen. Der Drogenkonsum wurde am darauffolgenden Montag im Rahmen einer Polizeikontrolle während der Arbeit als Berufskraftfahrer festgestellt.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Obwohl das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung für unwirksam hielten, hob das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidungen auf und wies die Klage des Arbeitnehmers gegen die fristlose Kündigung ab. 

Nach der Begründung des Bundesarbeitsgerichts wurde das Arbeitsverhältnis wirksam fristlos gekündigt. Berufskraftfahrer dürfen ihre Fahrtüchtigkeit nicht durch das Einnehmen von Substanzen von Amphetaminen oder Methamphetaminen gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann auch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn die Droge außerhalb der Arbeitszeit konsumiert wurde und die Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme der Arbeit nicht mehr konkret beeinträchtigt war.

Das Bundesarbeitsgericht stellt damit deutlich höhere Sorgfaltspflichtanforderungen an die einzelnen Arbeitnehmer, als dies die Vorinstanzen im Rahmen ihrer Entscheidungen gefordert hatten. 

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 57/16 vom 20.10.2016)


Sebastian Böhm

Rechtsanwalt