Lügen im Lebenslauf – Anfechtung und fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags

Lügen im Lebenslauf – Anfechtung und fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags
22.07.2016871 Mal gelesen
Wer in seinen Bewerbungsunterlagen falsche Angaben gemacht hat, riskiert die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat ggf. auch Schadensersatzansprüche.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mag das Jobangebot auch noch so verlockend sein - es ist keine Rechtfertigung unwahre Angaben in den Bewerbungsunterlagen, z.B. durch gefälschte Zeugnisse oder erfundene akademische Titel, zu machen. Wer seinen Lebenslauf dennoch "aufpoliert", um die Stelle zu bekommen, treibt ein riskantes Spiel. Nach dem Arbeitsrecht kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag in solchen Fällen wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die fristlose Kündigung droht auch dann noch, wenn der Arbeitnehmer inzwischen seit Jahren in dem Unternehmen beschäftigt ist.

Lügen zu relevanten Aspekten der beruflichen Qualifikation und Erfahrungen können aber nicht nur zur fristlosen Kündigung führen. Der Arbeitgeber kann ggf. auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, d.h. er kann die Rückzahlung der Vergütung ganz oder zumindest teilweise verlangen. Denn bei der Festlegung des Gehalts spielt die Qualifikation des Arbeitnehmers die entscheidende Rolle. Hat dieser beispielsweise unwahrheitsgemäß angegeben, über ein abgeschlossenes Studium zu verfügen, war die Vergütung auch entsprechend höher als ohne akademischen Abschluss.

Allerdings muss der Arbeitgeber darlegen können, dass die gefälschten Angaben ursächlich für die Einstellung des Bewerbers gewesen sind. Ebenso muss er auch den entstandenen Schaden nachweisen. Kann er das nicht, ist eine Kündigung immer noch denkbar, da das Vertrauensverhältnis durch die falschen Angaben irreparabel geschädigt wurde.

Kündigungen sind ein häufiger Grund für juristische Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht. Aus unterschiedlichen Gründen kann es für die Arbeitgeber aber schwierig sein, eine außerordentliche oder auch ordentliche Kündigung wirksam auszusprechen. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können in Fragen rund um die Kündigung und natürlich auch Anfechtung des Arbeitsvertrags kompetent beraten. 

Die außerordentliche Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Kommt es darüber zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wiegen die Arbeitsgerichte die Interessen des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung gegeneinander ab. Nur wenn das Interesse des Arbeitgebers schwerer wiegt, ist die außerordentliche Kündigung wirksam. Umso wichtiger ist es für Arbeitgeber, die außerordentliche Kündigung genau vorzubereiten.

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