Arbeitsrecht Bonn: Schulschwänzender Lehrer muss Suspendierung (Beamtenverhältnis) hinnehmen

Arbeitsrecht Bonn: Schulschwänzender Lehrer muss Suspendierung (Beamtenverhältnis) hinnehmen
08.03.2016299 Mal gelesen
Dem Unterricht fernzubleiben ist bei manchen Schülern "angesagt". Seltener kommt dies bei Lehrern vor. Die Sanktionen sind streng.

Weigert sich ein Lehrer monatelang zu unterrichten, wird er in aller Regel aus dem Beamtenverhältnis entfernt. So das Oberverwaltungsgericht Koblenz.

Der beamtete Lehrer einer Berufsbildenden Schule wurde seit seiner Einstellung in den Schuldienst mehrfach wegen Beschwerden über seinen Unterrichtsstil und sein Sozialverhalten versetzt. Ab dem Jahr 2004 erkrankte er längerfristig und wurde wegen einer psychischen Störung für dienstunfähig befunden. Amtsärztliche Untersuchungen im Februar und Mai 2012 ergaben, dass der Beamte wieder dienstfähig war. Er weigerte sich jedoch trotz mehrerer Aufforderungen bis Mitte August 2012, seinen Dienst wieder anzutreten.

Stattdessen legte er privatärztliche Atteste vor, die ihm ohne weitere Begründung »Arbeitsunfähigkeit« bescheinigten. Er teilte dem Land mit, er habe seinen Dienst wegen nicht fachgerechter Verwendung und nicht zumutbarer Bedingungen nicht angetreten, könne ihn aber sofort an einem Gymnasium aufnehmen. Wegen vorsätzlichen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst entfernte das Verwaltungsgericht den Lehrer aus dem Beamtenverhältnis (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 29/2015).

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Beamten gegen das Urteil zurück. Bleibe ein dienstfähiger Beamter  über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorsätzlich ohne Genehmigung dem Dienst fern, so führe dies in der Regel zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, betont das Gericht.

Der Beamte habe durch sein vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst ein sehr schwer wiegendes Dienstvergehen begangen, wodurch er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Er habe gewusst, dass er von seiner Dienstpflicht nur aufgrund der anerkannten Erkrankungen befreit war und nunmehr als dienstfähig angesehen werde.

Ein entsprechendes Wissen bezüglich seiner Dienstfähigkeit belege sein Schreiben, in dem er mitteile, nur zu einer Dienstleistung an einem Gymnasium bereit zu sein. Auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte sei aufgrund der Schwere des Dienstvergehens seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich.

Ein Beamter des höheren Dienstes, der vorsätzlich über einen Zeitraum von mehreren Monaten seine Dienstleistung vollständig verweigere, beeinträchtige nicht nur in erheblicher Weise sein eigenes Ansehen. Vielmehr würden dadurch auch das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Beamtenschaft allgemein verletzt und die elementaren Grundpflichten eines jeden Bediensteten im öffentlichen Dienst missachtet.

Hinzu komme, dass der Staat für eine erfolgreiche Wahrnehmung des ihm obliegenden Erziehungsauftrags auf eine funktionierende Schule angewiesen sei. Ein Lehrer, der wie der Beklagte seinen Dienst nur dann anbiete, wenn er zuvor an die von ihm gewünschte Schule versetzt werde, gefährde die Funktionsfähigkeit der Schulverwaltung unmittelbar und auf das Schwerste.

Arbeitsrecht RA Sagsöz 0228 9619720  Info unter 

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Quelle:
OVG Koblenz, Urteil vom 23.02.2016
Aktenzeichen: 3 A 11052/15.OVG
OVG Koblenz, Pressemitteilung Nr. 9/2016