In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 9 Sa 662/07) haben die Richter über eine Kündigung entschieden, die der Arbeitgeber gegen einen Mitarbeiter aussprach, der mehrere hundert Euro aus der "Kaffeekasse" entwendet hatte. Entgegen der 1. Instanz sahen die Richter des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auch in Ansehung der wirtschaftlichen und sozialen Zwangslage des Mitarbeiters in der Entwendung des Geldes einen so schweren Pflichtverstoß, der eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.
Das Urteil im Volltext unter www.anwaelte-giessen.de