Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
17.01.2014735 Mal gelesen
Zur möglichst effektiven Aufgabenwahrnehmung von Betriebsratsaufgaben sind ab einer Betriebsgröße von 200 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder von der Arbeitspflicht freizustellen.

In Betrieben mit in der Regel 200 oder mehr Mitarbeitern ist eine bestimmte Anzahl an Betriebsratsmitgliedern für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung ganz oder teilweise freizustellen.

Das BetrVG sieht in § 38 folgende Staffelung vor:

200 bis 500 Arbeitnehmern - ein Betriebsratsmitglied,

501 bis 900 Arbeitnehmern - 2 Betriebsratsmitglieder,

901 bis 1 500 Arbeitnehmern - 3 Betriebsratsmitglieder,

1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern - 4 Betriebsratsmitglieder,

2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern - 5 Betriebsratsmitglieder,

3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern - 6 Betriebsratsmitglieder,

4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern - 7 Betriebsratsmitglieder,

5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern - 8 Betriebsratsmitglieder,

6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern - 9 Betriebsratsmitglieder,

7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern - 10 Betriebsratsmitglieder,

8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern - 11 Betriebsratsmitglieder,

9 001 bis 10 000 Arbeitnehmern - 12 Betriebsratsmitglieder.

Bei mehr als 10.000 Arbeitnehmer ist für je angefangene 2000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied freizustellen.

§ 38 BetrVG weicht damit von der Grundnorm des § 37 BetrVG ab, der lediglich eine Befreiung von der beruflichen Tätigkeit aus konkretem Anlass vorsieht. Durch die Freistellung(en) soll eine möglichst effektive Arbeit des Betriebsrats gesichert werden. Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind daher verpflichtet, sich ihren betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben zu widmen. Gegenüber dem Arbeitgeber müssen sie nur auf Verlangen und in allgemeiner Form darlegen, dass sie sich mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben befasst haben, sofern dies außerhalb des Betriebsgeländes oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgte. Ansonsten ist davon auszugehen, dass ein freigestelltes Betriebsratsmitglied mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nachgeht.

Die Entscheidung, welches oder welche Mitglieder freigestellt werden sollen und in welchem Umfang, trifft der Betriebsrat nach Beratung mit dem Arbeitgeber in geheimer Wahl. Ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so ist gewählt, wer die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Ansonsten erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Eine Mehrheitswahl findet im Ausnahmefall statt, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Der Betriebsrat muss nach erfolgter Wahl dem Arbeitgeber die Namen der gewählten Mitglieder bekannt zu geben.

Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, sofern er eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar hält, die Einigungsstelle anzurufen, deren Spruch eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Für die Anrufung gilt eine Zwei-Wochen-Frist. Lässt der Arbeitgeber diese Frist verstreichen, gilt sein Einverständnis mit der Freistellung bzw. den Freistellungen als erteilt.

Der Arbeitgeber ist während der Zeit der Freistellung verpflichtet, dem freigestellten Betriebsratsmitglied die Vergütung fortzuzahlen. Die Höhe der fortzuzahlenden Vergütung bemisst sich nach § 37 Abs. 4 BetrVG.

Es ist also das Gehalt zu zahlen, dass das Betriebsratsmitglied erhalten hätte, wenn es nicht freigestellt worden wäre, sondern regulär weitergearbeitet hätte. Das Gehalt ist folglich nach demjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung zu bemessen.

Führt das freigestellte Betriebsratsmitglied aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben aus, hat es Anspruch auf Freizeitausgleich entsprechend § 37 Abs. 3 BetrVG.

Zudem genießen freigestellte Betriebsratsmitglieder einen besonderen Benachteiligungsschutz nach § 38 Abs. 5 BetrVG. Sie dürfen während der Zeit ihrer Freistellung nicht von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ausgeschlossen werden. Ihnen ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung im Rahmen des betrieblich möglich Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. War das Betriebsratsmitglied drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt, erhöht sich dieser Zeitraum auf zwei Jahre.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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