Arbeitsrecht: Abfindung bei Kündigung - brutto oder netto?

Arbeit Betrieb
28.05.200913639 Mal gelesen

Wer mit seinem Arbeitgeber eine Abfindung vereinbart, ist oft erstaunt, wenn er danach nicht den Betrag ausgezahlt bekommt, den er als Abfindung vereinbart hatte, sondern deutlich weniger.

Wenn z. B. als Abfindung 8.000 EUR vereinbart wurden, dann heißt das noch nicht, daß tatsächlich diese 8.000 EUR auf das eigene Konto fließen, der Arbeitgeber zieht meist einiges ab, vor allem die Steuern und manchmal auch Beiträge für die Sozialversicherung, das heißt die Krankenversicherung, Rentenversicherung usw.

Früher waren Abfindungen, die anläßlich einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurden, teilweise komplett steuerfrei. Dies ist seit 01.01.2006 leider anders und auch eine Übergangsregelung für Altfälle ist inzwischen ausgelaufen. Das bedeutet, daß eine Abfindung in der Regel steuerpflichtig ist, der Arbeitgeber also die Lohnsteuer, Kirchensteuer usw. einbehalten und abführen muß.

Es besteht aber teilweise die Möglichkeit, das sogenannte Fünftelungsverfahren zu wählen, das heißt die Abfindung als außerordentliche Einkünfte zu versteuern, wodurch die Steuerlast in der Regel verringert wird. Ob dies möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.

Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen, diese fallen bei einer Abfindung nicht an und sind deshalb vom Arbeitgeber auch nicht abzuziehen bzw. abzuführen. Dabei machen viele Arbeitgeber Fehler, sie zahlen die Abfindung meist zusammen mit dem letzten Lohn aus und schmeißen alles in einen Topf, das heißt, sie kürzen auch die Abfindung um die Sozialversicherungsbeiträge, obwohl diese gar nicht anfallen.

Eine Ausnahme ist die sogenannte Scheinabfindung, in einem solchen Fall sind auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Von einer Scheinabfindung spricht man, wenn es sich nicht um eine echte Abfindung handelt, sondern rückständiges Arbeitsentgelt, das nur als Abfindung bezeichnet wurde. Deshalb empfiehlt es sich, die Abfindung immer separat zu vereinbaren, also klarzustellen, daß die Abfindung zusätzlich zu dem noch ausstehenden Lohn gezahlt wird.

Wenn vereinbart wurde, die Abfindung betrage "8.000 EUR brutto = netto", dann bedeutet dies nicht, daß keine Lohnsteuer anfällt. Steuerschuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer, die Klausel "brutto = netto" ist so auszulegen, daß der Arbeitgeber den Betrag in voller Höhe an den Arbeitnehmer auszuzahlen hat und dieser anschließend die Lohnsteuer entrichten muß. Der Arbeitnehmer kann aber nicht verlangen, daß der Arbeitgeber zusätzlich zu den ausgezahlten 8.000 EUR auch noch die darauf zu entrichtende Lohnsteuer trägt, so das Bundesarbeitsgericht, 21.11.1985, 2 AZR 6/85.

Anders ist es, wenn eine sogenannte echte Nettovereinbarung getroffen wurde, also klargestellt wurde, daß der Arbeitnehmer den vollen Nettobetrag erhalten soll und der Arbeitgeber darüber hinaus die Lohnsteuer trägt.

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