LAG Hessen zum Widerruf der Privatnutzung eines Diensthandys

Arbeit Betrieb
26.11.2013783 Mal gelesen
Widerruf der Privatnutzung des Diensthandys

Diensthandys sind mittlerweile weit verbreitet. Problematisch ist oft, dass keine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Nutzung des Handy getroffen wird. Meistens wird das Handy schlicht übergeben und es wird mehr oder weniger nebulös über eine Privatnutzung gesprochen. 

So war es auch in dem vom LAG Hessen (Urt. v. 10.10.2013 - 12 Sa 312/09) jüngst entschiedenen Fall. Das LAG Hessen hatte u.a. über eine verhaltensbedingte Kündigung wegen der aus Sicht des Arbeitgeber unrechtmäßigen privaten Nutzung des Diensthandys zu entscheiden. Der Arbeitnehmer hatte das Diensthandy bereits im Jahr 2000 ausgehändigt bekommen und vorgetragen, der Geschäftsführer habe damals gesagt, er dürfe das Handy "ruhig mal privat" nutzen. Der Arbeitgeber behauptete dagegen, im Jahr 2005 habe sich dies auch für den klagenden Arbeitnehmer geändert. So hätte man auf die Möglichkeit zur Nutzung einer zweiten PIN hingewiesen, über die dann private Gespräche geführt werden könnten.

Dies reichte dem LAG Hessen allerdings nicht aus, um die Kündigung als wirksam anzusehen. Die Privatnutzung des Handys durch den Kläger sei schon nicht unerlaubt erfolgt. Vielmehr hätte die Beklagte ausdrücklich die Privatnutzungsmöglichkeit auch gegenüber dem Kläger widerrufen müssen. Dies konnte das Gericht im Vortrag der Beklagte allerdings nicht erkennen.

Im Übrigen erscheint aus meiner Sicht ohnehin fraglich, ob die einmal eingeräumte Möglichkeit der Privatnutzung des Diensthandys ohne vertragliche Grundlage widerrufen werden kann. Auch die unentgeltliche private Nutzung des Diensthandy stellt einen Gehaltsbestandteil dar, der nicht ohne Weiteres wieder entzogen werden kann. Arbeitgebern ist daher in jedem Fall zu raten eine schriftliche Vereinbarung über die Handynutzung zu treffen und sich dort - entsprechend der typischen Regelungen in KfZ-Überlassungsverträgen - ein Widerrufsrecht vorzubehalten.  

Wichtig: Das Widerrufsrecht muss allerdings an das Vorliegen von sachlichen Gründen gebunden sein, die im Vertrag jedenfalls beispielhaft aufgezählt werden müssen!

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