Ein Prokurist mit beschränkter Prokura benötig eine Vollmacht, um wirksam kündigen zu können

Ein Prokurist mit beschränkter Prokura benötig eine Vollmacht, um wirksam kündigen zu können
20.06.20131882 Mal gelesen
Ist dem Kündigungsschreiben keine Vollmacht für einen Prokuristen beigefügt und fehlt auch die Vollmacht für den Personalsachbearbeiter, wenn dieser durch den Zusatz „i.V." ein Vertretungsverhältnis zum Ausdruck gebracht hat, kann der Empfänger, so das LAG Hamm, die Kündigung zurückweisen.

Ein 1974 geborener, seit dem 1. Februar 2004 bei seinem Arbeitgeber als Materialbesteller im Fertigungslager tätiger Arbeitnehmer wehrt sich gegen seine ordentliche Kündigung im Rahmen einer bei der Agentur für Arbeit angezeigten Massenentlassung nach Interessensausgleich mit Namensliste und Sozialplan.

Mit der Personalnummer 12345 wird unser Arbeitnehmer in der Namensliste aufgeführt. Als tarifliche Kündigungsfrist ist eine Frist von 3 Monaten zum Monatsende ausgewiesen.

Am 27. April 2012 wurde unserem Arbeitnehmer durch den Prokuristen K ein Kündigungsschreiben übergeben. Der Arbeitgeber kündigte ordentlich zum 31. Juli 2012.

Das Kündigungsschreiben ist vom Prokuristen K unterzeichnet mit dem Zusatz "ppa" und vom Personalsachbearbeiter G mit dem Zusatz "i.V."

Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 vertrat der Prozessbevollmächtigte unseres Arbeitnehmers unter Vorlage einer Vollmacht die Auffassung, die Kündigung sei unwirksam. Er führte Folgendes aus:

"Der Ordnung halber weisen wir Ihre Kündigung vom 27.4.2012 mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung des Unterzeichners des Kündigungsschreibens und mangels tatsächlich bestehender Vertretungsberechtigung zurück."

Der Prokurist K ist Gesamtprokurist und ist mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt.

Am 16. Mai erhob unser Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Herne mit ausführlicher inhaltlicher Begründung Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Kündigung sei sozial gerechtfertigt.

Das Landesarbeitsgericht gab unserem Arbeitnehmer Recht.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis habe nicht durch die Kündigung des Arbeitgebers mit dem 31.Juli 2012 sein Ende gefunden, weil die Kündigungserklärung wegen fehlendem Nachweis der Bevollmächtigung unwirksam ist.

Dem Kündigungsschreiben vom 27. April 2012 war keine Originalvollmacht für den Prokuristen K beigefügt. Es fehlte auch eine Originalvollmacht für den Personalsachbearbeiter G, obwohl dieser durch den Zusatz "i.V." zu seinem Namen ein Vertretungsverhältnis zum Ausdruck gebracht hat. Der Arbeitnehmer als Empfänger des Kündigungsschreibens musste davon ausgehen, dass sowohl Herr K als auch Herr G als Vertreter des Arbeitgebers gehandelt haben.

Der Arbeitnehmer habe die Kündigungserklärung wegen der fehlenden Vollmacht auch unverzüglich zurückgewiesen.

Die Zurückweisung sei nicht ausgeschlossen, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Bevollmächtigung der Herren K und G in Kenntnis gesetzt habe. Der Personalsachbearbeiter G bekleidet keine Position, die regelmäßig mit einer Vertretungsmacht zum Ausspruch einer Kündigung verbunden ist. Der Arbeitgeber hat nicht vorgetragen, dass dieser Personalsachbearbeiter Vertretungsmacht für einen Geschäftsführer oder weiteren Prokuristen besessen habe. Eine Bekanntmachung der Vertretungsmacht des Mitarbeiters K folge nicht schon aus der Erteilung von Prokura. Im Übrigen ist die Prokura beschränkt. Er hat Prokura nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen. Das Kündigungsschreiben wurde jedoch nicht von einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen unterzeichnet. Der Personalsachbearbeiter G hat diese nicht vertreten.

Das Kündigungsschreiben ist somit zu Recht wegen fehlendem Nachweis der Bevollmächtigung zurückgewiesen worden. Damit ist eine Kündigung des Arbeitnehmers nicht erfolgt.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16.05.2013; 17 Sa 1708/12)

Vorinstanz: Arbeitsgericht Herne; Urteil vom 30.10.2012; 4 Ca 1237/12)

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