Ohne Einverständnis des Betriebsrates dürfen an Spinde nicht in jedem Fall Namensschilder angebracht werden

Ohne Einverständnis des Betriebsrates dürfen an Spinde nicht in jedem Fall Namensschilder angebracht werden
12.06.20132834 Mal gelesen
Die Anbringung von Namensschildern an Spinde zur Erleichterung der Kontrolle der Einhaltung von Hygienerichtlinien betrifft mittelbar das Verhalten der Mitarbeiter bezüglich der betrieblichen Ordnung und unterliegt daher nach Ansicht des Arbeitsgerichts Heilbronn der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Ein Brot- und Backwarenproduzent beschäftigt 250 Arbeitnehmer. Im Betrieb ist ein 9-köpfiger Betriebsrat gebildet. In der Vergangenheit war die Kennzeichnung der den Mitarbeitern zugeordneten Spinde in der Umkleide uneinheitlich. Sofern die Spinde überhaupt eine Beschriftung trugen, war der Name der Mitarbeiter handschriftlich, in einigen Fällen auf Post-It-Zetteln, auf Aufklebern oder teilweise auch mit Edding-Stiften direkt auf dem Spind vorgenommen worden. Die Arbeitgeberin hat die Spinde in den Umkleiden nunmehr Ende Februar 2011 einheitlich mit den Vor- und Zunamen der Spindbesitzer bezeichnet und die alten Beschriftungen entfernt. Der Betriebsrat hatte zuvor dem Betriebsleiter und dem Personalchef mitgeteilt, dass die Spinde nicht mit Namen, sondern mit Nummern beschriftet werden sollen.

Die Arbeitgeberin hat zur Begründung der Maßnahme vorgetragen, Hintergrund sei nicht allein die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes, sondern auch die Kontrollmöglichkeit in puncto Hygiene. Die Arbeitgeberin verfügt im Bereich Hygiene über eine Zertifizierung nach dem sogenannten IFS. Im Übrigen unterliege die Frage der Kennzeichnung der Spinde nicht der Mitbestimmung.

Da der Betriebsrat dies anders sieht, stellt er einen entsprechenden Feststellungsantrag beim Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht Heilbronn gab dem Betriebsrat Recht.       

Soweit sowohl subjektiv wie objektiv mit der Namensbeschriftung der Spinde in der Umkleide zumindest auch die reine Vereinheitlichung bezweckt ist, besteht zunächst kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist in der Gestaltung seines Eigentums frei. Die Vereinheitlichung des optischen Erscheinungsbildes ist jedoch nicht alleiniger Zweck der vorliegenden Maßnahme der Arbeitgeberin. Objektiver Zweck der Maßnahme sei zusätzlich die Möglichkeit der  Zuordnung eines jeden Spindes zu einem bestimmten Mitarbeiter. Durch diese Identifikation wird der Arbeitgeberin ermöglicht, die Einhaltung der bei ihr geltenden Hygienebestimmungen zu kontrollieren und damit auch durchzusetzen. Auch wenn die Maßnahme der Arbeitgeberin vorliegend keine Verhaltensnormen beinhaltet, betrifft und berührt die Identifikationsmöglichkeit durch die Namenskennzeichnung das Verhalten der Mitarbeiter in Bezug auf die betriebliche Ordnung.

Damit sei ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gegeben.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Heilbronn, Beschluss vom 24.11.2011; 7 BV 13/11)

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