Einem Chefarzt darf wegen heftiger in einem offenen Brief vorgebrachter Kritik an seinem Arbeitgeber nicht die fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

Einem Chefarzt darf wegen heftiger in einem offenen Brief vorgebrachter Kritik an seinem Arbeitgeber nicht die fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
12.06.20131142 Mal gelesen
Ein Arbeitnehmer darf Kritik nicht nur an Missständen im Betrieb, sondern auch an den Personen üben, die für diese Missstände verantwortlich sind. Öffentliche Kritik rechtfertigt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Lörrach, solange sie nicht ehrverletzend ist, keine außerordentliche Kündigung.

Ein 60-jähriger Arzt ist seit dem Jahre 1997 bei einem Krankenhaus beschäftigt, zuletzt als leitender Abteilungsarzt des Zentrums für Innere Medizin. Er führt die Dienstbezeichnung Chefarzt. Unser Arzt hat als Chefarzt des Zentrums für Innere Medizin für 24 Ärzte, davon 6 Oberärzte Mitarbeiterverantwortung. Insgesamt sind im Zentrum für Innere Medizin  mehr als 100 Arbeitnehmer des Krankenhauses tätig. Das Krankenhaus wird als örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne der Baden-Württembergischen Gemeindeordnung geführt.

Unter dem 18. April 2011 verfasste unser Chefarzt zusammen mit 24 weiteren Ärzten, darunter leitende Oberärzte, Oberärzte und Assistenzärzte einen  Offenen Brief, in dem auf Missstände im Krankenhaus hingewiesen wurde. Konkret wurde im Offenen Brief der Geschäftsführung der Klinik vorgeworfen, die größte Fachabteilung des Klinikums, auf deren Leistungsspektrum alle anderen angewiesen seien, systematisch zu destabilisieren. Weiter wurde der Geschäftsführung ein Agieren mit dubiosen Mitteln und indiskutablen Führungsstil vorgeworfen. Der Brief macht weiter den Vorwurf, die Geschäftsführung betreibe medizinisch wie auch betriebswirtschaftlich sinnlose Maßnahmen trotz vielfacher, begründeter Kritik weiter.

Die Geschäftsführung sieht in diesem Offenen Brief eine unzulässige Schmähkritik, die die Grenzen einer zulässigen Meinungsäußerung weit überschreite.

Dass sich der Chefarzt mit einem Offenen Brief an die Öffentlichkeit wagte, um auf Missstände im Krankenhaus hinzuweisen, veranlasste die örtliche Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Stiftungsrat für das Krankenhaus in nicht-öffentlicher Sitzung des Gemeinderats am 28. April 2011 zu beschließen, dass der Chefarztvertrag zwischen der Klinik und dem Arzt fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichsten Zeitpunkt gekündigt werde. Auf den Einwand einiger Ratsmitglieder, dass man vor Beschlussfassung doch zuvor den Chefarzt anhören sollte, gab der Bürgermeister den Ratsmitgliedern die (falsche) Rechtsauskunft, dass eine Anhörung des Chefarztes vor einer Beschlussfassung über seine Kündigung rechtlich verboten sei. Der Beschluss wurde dann auch ohne Anhörung gefasst. Am folgenden Tag, dem 29. April 2011 wurde der Gemeinderatsbeschluss vollzogen. Dem Chefarzt wurde an diesem Tag die fristlose Kündigung durch Aushändigung des Kündigungsschreibens an die älteste Tochter desselben in der Privatwohnung übergeben. Hilfsweise wurde in diesem Schreiben auch die ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2011 erklärt.

Mit weiterem Schreiben vom 29. April 2011 forderte das Krankenhaus den Chefarzt dazu auf, sein Dienstzimmer am 29. April 2011 bis 17:00 Uhr zu räumen. Außerhalb des Klinikums befindliches Eigentum des Klinikums sollte bis Montag 2. Mai .2011, 11:00 Uhr zurückgegeben werden. Sein dienstlicher E-Mail-Account wurde umgehend von der IT-Abteilung gesperrt.

Weniger Tage später wurde dem Arzt ein weiteres Mal, diesmal ohne Beschluss des Gemeinderats, aber dafür vom Oberbürgermeister die fristlose Kündigung ausgesprochen. Dieser begründete die Kündigung mit der Eilfallkompetenz, die ihm als Oberbürgermeister erlaube, auch ohne Gemeinderatsbeschluss Kündigungen auszusprechen.

Wenige Tage später gab es sodann die dritte fristlose Kündigung.

Unser Chefarzt erhob gegen alle diese Kündigungen Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht wies alle Kündigungen als unwirksam zurück.

Der vom Chefarzt und weiteren 24 Ärzten unterzeichnete Offene Brief vom 18. April 2011 stelle weder aufgrund seiner Verbreitungsform an sich noch aufgrund seines Inhalts und der darin enthaltener Formulierungen eine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass darin ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesehen werden könne.

Die Verfassung gewähre die Meinungsfreiheit unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Der Grundrechtsschutz bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auf die Form der Äußerung. Eingeschränkt werde die Meinungsfreiheit nur durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre. Schmähkritik liege aber erst dann vor, wenn eine Äußerung nicht nur polemisch ist, sondern auf Verunglimpfung des Gegenübers zielt und die Meinungsbildung keine Rolle mehr spiele. Der Offene Brief vom 18. April 2011 enthält jedoch auf seinen dreieinhalb DIN A-4-Seiten in ganz überwiegendem Umfang Ausführungen zu sachbezogenen, subjektiv für zutreffend erachteten Fakten. Ganz überwiegend ist das Schreiben von fachlichen Bewertungen in wirtschaftlicher oder medizinischer Hinsicht geprägt. Von Schmähkritik könne keine Rede sein.

Selbst wenn man schließlich den Inhalt und die Verbreitungsform des Offenen Briefes als einen an sich für die Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung hinreichenden wichtigen Grund ansähe, wäre die Kündigung jedenfalls wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unwirksam, wie das Gericht dann ausführlich weiter ausführt.

Abschließend spricht das Gericht dem Chefarzt sodann noch einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 25.10.2011;  4 Ca 88/11)

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