Die hartnäckige Weigerung, Arbeitgebereigentum herauszugeben kann die fristlose Kündigung rechtfertigen

Die hartnäckige Weigerung, Arbeitgebereigentum herauszugeben kann die fristlose Kündigung rechtfertigen
22.05.20136473 Mal gelesen
Der Arbeitgeber kann jederzeit vom Arbeitnehmer die Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden, zur dienstlichen Nutzung überlassenen, Arbeitsmittel verlangen. Wird dies hartnäckig verweigert, kann dies nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln im Einzelfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen

Einem Arbeitnehmer wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen, nach dem er sich mehrmals weigerte an seinem Arbeitgeber den dienstlichen Laptop und das dienstliche i-Phone herauszugeben. Vor der fristlosen Kündigung wurde der Arbeitnehmer zwar nicht abgemahnt, jedoch wurde ihm erfolglos eine Strafanzeige angedroht, falls er Laptop und i-Phone nicht herausgebe.

Der Arbeitnehmer erhob gegen die fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage.

Ihm hätte, weil er Laptop und i-Phone einbehalten habe, nicht gleich die fristlose Kündigung ausgesprochen werden dürfen. Man hätte ihm zuvor eine Abmahnung erteilen müssen. Die Drohung mit einer Strafanzeige habe ihm nicht aufgezeigt, dass das weitere Vorenthalten von Laptop und i-Phone arbeitsrechtliche Konsequenzen haben könnte.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht wiesen seine Kündigungsschutzklage ab.

Der Arbeitnehmer habe es vorsätzlich unterlassen, dem Arbeitgeber trotz mindestens dreimaliger ausdrücklicher Aufforderung den ihm überlassenen Laptop und das ihm überlassene i-Phone herauszugeben. Hierin liege eine schwerwiegende Arbeitsvertragsverletzung. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer den Laptop und das I-Phone als Arbeitsmittel zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten überlassen. Dem Arbeitnehmer war ausschließlich eine dienstliche Nutzung dieser Arbeitsmittel gestattet. Dies ist bei im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Arbeitsmitteln stets der Fall, wenn nicht die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung getroffen haben, dass dem Arbeitnehmer auch eine Benutzung der Arbeitsmittel des Arbeitgebers zu privaten Zwecken erlaubt sein solle, was hier jedoch nicht der Fall war.

Als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer am Morgen des 23. April 2010 eröffnete, dass das Arbeitsverhältnis über das vereinbarte Befristungsende am 31. Juli 2010 nicht fortgesetzt werde, und der Arbeitnehmer gleichzeitig mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wurde, war somit jegliches berechtigtes Interesse, die dienstlichen Arbeitsmittel Laptop und I-Phone weiterhin in seinem Besitz zu behalten, entfallen. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitnehmer ohnehin am nächsten Arbeitstag einen von ihm beantragten und genehmigten Erholungsurlaub antreten wollte.

Der Arbeitnehmer sei sodann noch dreimal erfolglos zur Herausgabe der Arbeitsmittel aufgefordert worden.

Der Arbeitgeber war es vorliegend auch nicht möglich und zumutbar, seine berechtigten Interessen durch ein milderes Mittel zu wahren als es der Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung darstellt. Insbesondere bedurfte es entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles keiner vorherigen Abmahnung.

Es träfe zwar zu, dass eine Strafanzeige nicht in jeder Hinsicht als einer arbeitsrechtlichen Abmahnung gleichbedeutend angesehen werden könne. Was jedoch die Warnfunktion einer Abmahnung angeht, so sei zu berücksichtigen, dass jedem Arbeitnehmer bewusst sein müsse, dass eine Straftat, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und zum Schaden des Arbeitgebers begangen wird, üblicherweise den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet und eine Kündigung desselben nach sich ziehen kann. Deshalb dürfte das allgemeine Publikum die Drohung mit einer Strafanzeige im Zweifel als noch schwerwiegender werten als die Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Ein Arbeitgeber, der in Anbetracht eines bestimmten Arbeitnehmerverhaltens mit einer Strafanzeige droht, bringt damit deutlich zum Ausdruck, dass er sich als Opfer einer Straftat sieht und sich demgegenüber rechtlich zur Wehr zu setzen gedenkt.

Auch die Abwägung der beiderseitigen Interessen könne nur zu Lasten des Arbeitnehmers ausfallen. Das Arbeitsverhältnis habe erst neuen Monate bestanden und war eh nur bis zum 31. Juli 2010 befristet.

Nach alledem war die Kündigungsschutzklage abzuweisen.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.07.2011; 7 Sa 312/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.01.2011; 19 Ca 3924/10)

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