Telefonagent darf gegen den Willen des Arbeitgebers seine Telefonkontakte nicht mit den Worten: „Jesus hat Sie lieb“ verabschieden

Telefonagent darf gegen den Willen des Arbeitgebers seine Telefonkontakte nicht mit den Worten: „Jesus hat Sie lieb“ verabschieden
03.05.2013342 Mal gelesen
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Weisung seine Glaubensüberzeugung verletzt und von ihm nicht zu beachten sei, muss er darlegen, dass seine Haltung auf einer für ihn zwingenden Verhaltensregel beruht, gegen die er nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte, meint das LAG Hamm.

Ein Telefonagent war seit dem 25. Juni 2004 in einem Callcenter sechs Stunden wöchentlich bei einer pauschalen Monatsvergütung von 400,00 € beschäftigt. Seine Aufgabe war es, telefonische Warenbestellungen entgegenzunehmen. Der Verlauf eines derartigen Telefongesprächs ist  in wesentlichen Teilen vorgegeben. Die Verabschiedungsformel soll danach lauten: "Ich danke Ihnen für Ihre Bestellung bei Q1! Auf Wiederhören." oder: "Ich danke für Ihre Bestellung bei Q1 und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag/Abend! Auf Wiederhören." Unser Telefonagent benutzte jedoch öfters die Verabschiedungsformel: "Jesus hat Sie lieb! Vielen Dank für Ihren Einkauf bei Q1 und einen schönen Tag!"

Seine Vorgesetzten untersagten ihm die Benutzung dieser Verabschiedungsformel. Daraufhin entgegnete der Telefonagent: Aufgrund seiner tiefen religiösen Überzeugung könne er dieser Weisung nicht folgen. Er sei bereit, dafür alle Konsequenzen zu tragen.

Dem Telefonagenten wurde daraufhin die außerordentliche Kündigung erklärt.

Die daraufhin erhobene Kündigungsschutzklage wurde in vor dem Landesarbeitsgericht abgewiesen.

Indem der Telefonagent  es in diversen Gesprächen gegenüber Mitarbeitern des Callcenters ablehnte, bei Verkaufstelefonaten den vorgegebenen Abschiedsgruß ohne einen religiösen Zusatz zu verwenden, weigerte er sich beharrlich, die ihm aus dem Arbeitsvertrag obliegenden Vertragspflichten zu beachten. Nachdem er zuvor in mindestens fünf Telefonaten entgegen einer allgemeinen Weisung  in Form des Standardskripts eine hiervon abweichende Verabschiedung gewählt hatte, stellt sich seine Weigerungshaltung  als beharrliche Verletzung seiner Arbeitspflicht dar.

Zwar müsse der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts die grundrechtlich geschützte Glaubensfreiheit des Arbeitnehmers beachten und auf einen dem Arbeitgeber offenbarten Glaubens- oder Gewissenskonflikt Rücksicht nehmen, jedoch habe der Telefonagent  im vorliegenden Fall jedenfalls keine Gründe plausibel gemacht, die dazu führen könnten, dass bei der Ausübung ihres Direktionsrechts die Belange der Beklagten zurückstehen müssten. Der Telefonagent vermochte weder anhand des schriftsätzlichen Sachvortrags seiner Prozessbevollmächtigten noch im Rahmen einer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darzulegen, dass er in eine ernste Gewissensnot geraten würde, wenn er bei der Verabschiedung von Kunden der Beklagten davon absähe, auf den von ihm gewählten religiösen Zusatz zu verzichten.

Die Glaubensfreiheit rechtfertigt es nicht, dass das Callcenter von seinen Weisungen gegenüber dem Telefonagenten abstand nehme. Seine Weigerung, den religiösen Zusatz wegzulassen sei mithin als rechtswidrige Arbeitsverweigerung anzusehen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Die erforderliche Interessenabwägung ergibt, dass im vorliegenden Fall das Interesse des Callcenters an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Telefonagenten, das Arbeitsverhältnis zumindest bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung fortzusetzen, überwiegt.

Nach alledem ist das Arbeitsverhältnis zu Recht außerordentlich gekündigt worden.

  

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20.04.2011; 4 Sa 2230/10)

Vorinstanz: Arbeitsgericht Bochum; Urteil vom 08.07.2010; 4 Ca 734/10)

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