Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dürfen keine Belohnung in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit annehmen

24.04.2013 385 Mal gelesen
Nimmt ein Mitarbeiter einer städtischen Grünkolonne von Bürgern für das Beschneiden von Bäumen Geld, ist dies grundsätzlich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet, meint das Arbeitsgericht Mönchengladbach.

Ein 57-jähriger zu 60% schwerbehinderter Vorabeiter ist bei einer städtischen Grünflächenkolonne tätig. Eines Tages setzte er zusammen mit einem Kollegen ohne Genehmigung auf städtischen Boden während der Arbeitszeit und mit städtischem Gerät vier Bäume ab und nahm für diese Gefälligkeit von Anwohnern eine Belohnung in Höhe von 300 € entgegen.

Über diesen Vorfall wurde die Stadt von einem Anwohner am 8. November 2011 informiert. Diese beschloss, ihren Mitarbeiter die fristlose Kündigung auszusprechen. Am 23. November 2011 wurde der Vorabeiter persönlich zu den Vorwürfen angehört. Im Gespräch räumte er ein, die Bäume zusammen mit einem Kollegen abgesetzt zu haben. Mit Schreiben vom 24. November 2011 informierte die Stadt den Personalrat über die beabsichtigte außerordentliche Kündigung. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 wurde dem Vorarbeiter die außerordentliche Kündigung ausgesprochen.

Dieser erhob Kündigungsschutzklage.

Er meint, dass der Stadt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten sei. Der  Vorfall habe sich im Frühjahr 2009 ereignet, die Kündigung sei erst Ende 2011 ausgesprochen worden. In der Zeit von 2009 bis 2011 habe er sich nichts zu Schulden lassen kommen. Dass er Geld dafür genommen habe, sei  kein Kündigungsgrund, denn er habe es nicht gefordert, sondern aus Dankbarkeit erhalten. Das Geld sei nicht in seine Tasche, sondern die  Kaffeekasse der Arbeitskolonne gelangt.

Die Stadt meint, dass die fristlose Kündigung berechtig sei.

Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt.

Das Verhalten des Vorarbeiters sei ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung: Beschäftigte im öffentlichen Dienst dürfen grundsätzlich von Dritten keine Belohnung oder Vergünstigung in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit annehmen. Eine unbestechliche Diensterfüllung sei sonst nicht gewährleistet. Die Bürger sollen nicht veranlasst werden, zusätzliche Leistungen für Dienste aufzubringen, auf die sie einen Rechtsanspruch haben. Nur wenn Belohnungen unterbleiben, sei gewährleistet, dass dieses Ziel erreicht wird. Das Vertrauen der Bürger in die Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit des öffentlichen Dienstes werde erschüttert, wenn auch nur der Anschein entsteht, die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes seien käuflich. Die Annahme der 300 € sei daher als sehr schweres Dienstvergehen zu werten.  

Jedoch könne eine fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist sei im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 16.12.2011 bereits abgelaufen. Aus diesem Grund sei die außerordentliche Kündigung unwirksam.

Die Stadt hat den Vorarbeiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 23.02.2012; 3 Ca 3566/11)

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