Beamtenrecht - Zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung im Disziplinarverfahren

Arbeit Betrieb
31.03.20131314 Mal gelesen
Die vorläufige Dienstenthebung wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder der Ermittlungen kommt aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit regelmäßig nur in Betracht, wenn als Disziplinarmaßnahme voraussichtlich mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge verhängt wird.

Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung hat zur Voraussetzung,

  • dass zum einen durch ein Verbleiben des Beamten oder der Beamtin im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden.
  • Zum anderen darf diese Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehen.
  • Schließlich steht die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung im Ermessen der Disziplinarbehörde.

Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ist vor allem dann zu besorgen, wenn auf Grund von Umständen, die mit dem mutmaßlich begangenen Dienstvergehen in Zusammenhang stehen, eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet ist und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden kann. Anhaltspunkte hierfür können sich aus den bereits eingetretenen Folgen des mutmaßlichen Dienstvergehens ergeben. Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sind weiterhin zu befürchten, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer Fortsetzung der Begehung des Dienstvergehens zu rechnen ist

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ermittlungen ist zu befürchten, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die während des Disziplinarverfahrens durchzuführenden Ermittlungen bei einem Verbleib des Beamten im Dienst nicht erfolgreich durchgeführt werden können. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist, der Beamte werde seinen Aufenthalt im Dienstgebäude zur Vernichtung von Beweismitteln ausnutzen, oder wenn zu befürchten ist, dass Mitarbeiter oder sonstige Angehörige der Dienstbehörde an der Aufklärung des Sachverhalts nicht konstruktiv mitwirken.

Die Entscheidung der Disziplinarbehörde über die Anordnung der vorläufigen Dienst-enthebung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Deren Handlungsspielraum wird aber dadurch erheblich eingeschränkt, dass der Gesetzgeber die vorläufige Dienstenthebung - unabhängig von der Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs oder der Ermittlungen vorliegt - zusätzlich einer qualifizierten Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unterstellt hat. Die vorläufige Dienstenthebung kann daher auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG nur angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Sache muss deshalb - etwa in Anlehnung an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Beantragung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen seitens der Disziplinarbehörde gemäß § 28 NDiszG im Laufe des Disziplinarverfahrens - von einigem Gewicht sein und sie muss mutmaßlich zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die eine vorläufige Dienstenthebung vertretbar erscheinen lässt. Letzteres ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn zumindest eine Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 9 NDiszG im Raum steht.

OVG Lüneburg 19. Senat, Beschluss vom 25.03.2013, 19 ZD 4/13

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