Nicht jede sexuelle Belästigung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung

Nicht jede sexuelle Belästigung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung
26.03.2013450 Mal gelesen
Die sexuelle Belästigung einer Kollegin ist „an sich“ ein Grund zur außerordentlichen Kündigung. Ob dies auch für eine konkret zu beurteilende sexuelle Belästigung so ist, hängt von ihrem Umfange und ihrer Intensität ab, meint das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Ein Arbeiter in einem Betrieb für GPS-Technologien äußerte eines Tages zu einem Kollegen: "wenn man die Kollegin Y mausen wollte, müsste man drei Kilo Vorfotze auf die Seite räumen". Der Kollege meldete diese Äußerung dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber erteilte ihm daraufhin eine schriftliche Abmahnung. Einen Monat später äußerte er gegenüber einer Kollegin: "Wenn der Ausschnitt noch größer wäre, würden dir die Äpfelchen rausfallen." Bei  einer Auszubildenden erkundigte er sich danach, wie es denn mit ihrem Freund (in sexueller Hinsicht) liefe. Daraufhin erhielt der Arbeiter vom Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber erblickte in dem Verhalten des Arbeiters sexuelle Belästigungen. Vier Tage später erhielt er außerdem die ordentliche Kündigung.

Der Arbeiter erhob gegen die Kündigungen Kündigungsschutzklage. Während er erstinstanzlich vollumfänglich recht bekam, hält das Landesarbeitsgericht lediglich die außerordentliche Kündigung für unwirksam nicht jedoch die ordentliche.  In den Handlungen des Arbeiters ist zwar jeweils eine sexuelle Belästigung zu sehen, sie sind aber nicht geeignet, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden. Denn Umfang und Intensität, insbesondere die Auswirkungen auf die betroffenen Arbeitnehmerinnen waren nicht so stark, dass eine außerordentliche Kündigung hätte in Betracht gezogen werden können. Die sexuelle Belästigung hätte somit nicht zur außerordentlichen Kündigung führen dürfen.  Die ordentliche Kündigung ist indes wirksam. Das Gesetz erlaubt eine ordentliche Kündigung als sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Im vorliegenden Fall steht für das Gericht fest, dass der Arbeiter an den Kolleginnen eine sexuelle Belästigung verübt hat. Damit ist die ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Die Kündigungsschutzklage hatte mithin nur teilweise Erfolg.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2009;  7 Sa 235/08)

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH                                                                       
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.