Es liegt kein Mobbing vor, für das Schmerzensgeld zu zahlen ist, wenn Arbeitnehmer unrechtmäßige Weisungen klaglos hinnimmt

Es liegt kein Mobbing vor, für das Schmerzensgeld zu zahlen ist, wenn Arbeitnehmer unrechtmäßige Weisungen klaglos hinnimmt
21.03.2013255 Mal gelesen
Ein Arbeitnehmer kann sich gegen unrechtmäßige Weisungen rechtlich und tatsächlich wehren. Schluckt er alles herunter, darf er sich nicht im Nachhinein auf Mobbing berufen und ein Schmerzensgeld verlangen, meint das Arbeitsgericht Dortmund

Einer zunächst als Kassiererin tätigen Arbeitnehmerin wurde betriebsbedingt gekündigt. Sie erkrankte anschließend arbeitsunfähig. Sie erhob Kündigungsschutzklage und vergleichsweise einigte sie sich mit ihrem Arbeitgeber darauf, dass die Kündigung gegenstandslos sei. Nach Rückkehr aus ihrer Krankheit wurde sie vom Arbeitgeber im außerhalb der übrigen Räumlichkeiten belegenen  Archiv eingesetzt. Hier erkrankte sie erneut, sodass sie im Laufe eines Jahres nur 15 Wochen effektiv gearbeitet hat. Ihr wurde wieder gekündigt. Diesmal einigte man sich vergleichsweise auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Im Anschluss daran klagte die Arbeitnehmerin Schmerzensgeld wegen Mobbings ein. Der Arbeitgeber habe nach Ausspruch der ersten Kündigung systematisch versucht, sie aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Die für eine Verletzungshandlung erforderliche Systematik folge daraus, dass der Arbeitgeber ihr unter Missachtung des Direktionsrechtes in  ausgelagerten Räumen eine neue Aufgabe zugewiesen habe. Die Temperatur in den Räumlichkeiten habe nur zwischen 3 und 12 ° C betragen, die sanitären Einrichtungen seien völlig verdreckt gewesen. Sie habe ihren Vorgesetzten darauf hingewiesen. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie noch unter langfristig anhaltender Depression, Ängsten, und ausgeprägten Unsicherheiten gelitten. Sie habe sich nur deshalb mit dem Beendigungsvergleich einverstanden erklärt, um ihre Gesundheit nicht weiter zu gefährden. Wegen dieser Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, was sie als Mobbing ansieht, erlangt sie ein angemessenes Schmerzensgeld.

Der Arbeitgeber sieht keine systematische Herabwürdigung der Angestellten, die ein Schmerzensgeld wegen Mobbing rechtfertigen könnte. Die ihr zugewiesenen Tätigkeiten hätten nicht außerhalb des Direktionsrechts gelegen. Vielmehr haben alle ihr  zugewiesenen Tätigkeiten denen einer Sachbearbeiterin entsprochen; sie stellten weder eine Diskriminierung noch eine Schikane dar. Die Archivierung der Akten sei unbedingt notwendig gewesen, da die Dokumentation der ausgelagerten Akten bisher nicht erfolgt sei. Es liegt somit kein Mobbing vor, für das Schmerzensgeld zu zahlen sei.

Das Gericht stellt zum einen klar, dass ein von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Attest, in dem eine "Belastungssituation am Arbeitsplatz" als Ursache der Erkrankung der Arbeitnehmerin bescheinigt wird, nicht belegt, dass die Erkrankung auf Mobbingattacken zurückzuführen sei. Ferner sei von der Arbeitnehmerin nichts vorgetragen worden, was wirkliche ein Schikanieren über einen längeren Zeitraum belegen könnte. Die von der Arbeitnehmerin vorgetragen schlechten Arbeitsbedingungen sind jedenfalls nicht als Mobbing anzusehen, für das ein Schmerzensgeld zu zahlen wäre, denn sie hätte die Möglichkeit gehabt, sich hiergegen zu wehren. Sie hätte auch im Zuge des arbeitsgerichtlichen Vergleichs die Umstände ansprechen können. Dies hat sie nicht getan. Stattdessen hat sie alles geschluckt.

Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing steht der Arbeitnehmerin mithin nicht zu.

(Quelle: Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 25.11.2008;  9 Ca 4081/08)

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