Kein Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Mobbing, wenn Arbeitgeber alle Mitarbeiter des Betriebes durch cholerische Ausfälle und Demütigungen angreift

Kein Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Mobbing, wenn Arbeitgeber alle Mitarbeiter des Betriebes durch cholerische Ausfälle und Demütigungen angreift
18.03.2013532 Mal gelesen
Wiederholen sich cholerische Ausfälle, Demütigungen, Verbalattacken und Beschimpfungen des Arbeitgebers gegenüber allen Mitarbeitern und sind sie nicht einzelfallbezogen gegen eine einzige Mitarbeiterin gerichtet, liegt kein Mobbing vor, urteilt das Arbeitsgericht Cottbus.

Eine Fachverkäuferin für Fleisch und Wurstwaren ist seit 2003 im Betrieb des Fleisches tätig und seit 2008 erkrankt. Ihre Ärzte diagnostizierten ihre belastende Arbeitsplatzsituation als Grund für ihre Erkrankung und stellten fest, dass die bisherigen seelischen Belastungen für die Fachverkäuferin nicht mehr zumutbar seien, da sie mit einem hohen gesundheitlichen Risiko verbunden sind. Sie empfahlen ihr dringendst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um weiterem Mobbing aus dem Wege zu gehen.

Die Fachverkäuferin kündigte daraufhin ihr Arbeitsverhältnis wegen Mobbing ordentlich.

Mit ihrer Klage beansprucht sie Urlaubsabgeltung und Schadensersatz, weil sie durch Verschulden des Arbeitgebers den Arbeitsvertrag vorzeitig auflösen musste, sowie ein angemessenes Schmerzensgeld. Den Urlaubsabgeltungsanspruch begründet sie damit, dass sie aufgrund ihrer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ihren Resturlaub von 29 Tagen nicht hätte nehmen können, den Schadensersatz-, sowie den Schmerzensgeldanspruch damit, dass sie von Beginn an in ihrem Betrieb infolge ständiger Kränkungen, Demütigungen, Abwertungen und verbaler Aggressionen derart in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, also Mobbing ausgesetzt worden ist, dass sie erkrankte.

Das Gericht sprach der Fachverkäuferin den Urlaubsabgeltungsbetrag zu. Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Mobbing stehe ihr indes nicht zu. Schadensersatz wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses bekommt sie schon deshalb nicht, weil sie nicht binnen zweier Wochen nach dem letzten von ihre behaupteten Mobbing-Vorfall das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, Schmerzensgeld wegen Mobbing bekommt sie nicht, weil nach ihrer eigenen Darstellung gar kein Mobbing gegeben ist.

Dass, was die Fachverkäuferin vorgetragen hat, lässt nicht den Schluss zu, dass es ein ineinandergreifendes und aufeinander aufbauendes Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren ihrer Person gewesen ist, was den Arbeitgeber bei seinem Auftreten getrieben hat; denn nach dem eigenen Vortrag der Fachverkäuferin war sie nicht persönlich das Ziel der Ausfälle des Arbeitgebers, vielmehr hat dieser immer gerade denjenigen oder diejenige attackiert, der oder die ihm gerade unter die Augen gekommen ist. Deshalb kann dem Arbeitgeber kein individueller Schädigungsvorwurf gemacht werden, der Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnte.

Die Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen Mobbing waren daher abzuweisen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 24.02.2010; 7 Ca 493/09))

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