Digitale Unterschrift führt zur Unwirksamkeit einer Kündigung

Digitale Unterschrift führt zur Unwirksamkeit einer Kündigung
22.02.20134373 Mal gelesen
Die digitale Unterschrift erleichtert den Arbeitsalltag. In manchen Bereichen sollte jedoch besser eigenhändig unterschrieben werden. Ob die erforderliche Schriftform einer Kündigung auch durch die digitale Unterschrift gewahrt werden kann, hatte das Hessisches Landesarbeitsgericht zu klären.

Ein Arbeitnehmer, der seit mehreren Jahren im Vertrieb der Arbeitgeberin tätig war, wurde gekündigt. Die schriftliche Erklärung war vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin unterschrieben. Der Arbeitnehmer setzte sich zur Wehr und erhob Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, dass die Kündigung das Schriftformerfordernis nicht beachte. Sie sei nicht durch den Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben, sondern trage nur eine digitale Unterschrift. Dem Widersprach die Arbeitgeberin. Die Kündigung sei schriftlich unter Beachtung des Schriftformerfordernisses ergangen. Sie sei durch den Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben worden.

Die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts hatten die Wirksamkeit der Kündigung zu beurteilen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens waren die Richter davon überzeugt, dass die Kündigungserklärung lediglich eine digitale Unterschrift trage. Dies reiche jedoch für das Schriftformerfordernis nicht aus. Eine Kündigung habe schriftlich zu erfolgen. Dazu sei notwendig, dass der Arbeitgeber bzw. dessen Bevollmächtigter eigenhändig unterschreibe. Fehle diese eigenhändige Unterschrift, sei die Kündigung formunwirksam. Dies sei hier der Fall. Die Kündigung sei mangels Beachtung der Schriftform nicht wirksam.

(Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2007, 10 Sa 961/06)

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Beachtung der Schriftform ist ein Wirksamkeitserfordernis und muss unbedingt beachtet werden. Wie der Fall des gekündigten Kraftfahrers zeigt, sind scheinbare Kleinigkeiten dabei oft ausschlaggebend. Benötigen Sie hierzu weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, insbesondere auch zur Gestaltung von Arbeitsverträgen, berät die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

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