Harte Worte im Arbeitskampf sind von der Meinungsfreiheit gedeckt

Harte Worte im Arbeitskampf sind von der Meinungsfreiheit gedeckt
31.01.2013276 Mal gelesen
Die Meinungsfreiheit umfasst keine Beleidigungen oder Verleumdungen anderer. Dies gilt auch im Arbeitskampf während eines Streiks. Doch welche Äußerungen überschreiten diese Grenze, welche sind noch von der Meinungsfreiheit gedeckt?

Diese Abgrenzung nahm das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in folgendem Fall vor.

Ein Unternehmen der Ernährungsindustrie schloss im Jahr 2009 mit der Gewerkschaft Nahrungs-Genuss-Gaststätten (NGG) einen Tarifvertrag zur Zukunftssicherung. Dieser sah für die Arbeitnehmer Einschränkungen beim Urlaubsgeld, bei den Urlaubstagen, den Jahreszuwendungen und den Lohnerhöhungen vor. Außerdem war vereinbart, dass ab dem 01.01.2012 die Entgelte des Flächentarifvertrags gelten.

Die Arbeitgeberin wechselte jedoch noch vor dem 01.01.2012 ihre Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) um. Der Flächentarifvertrag galt aus diesem Grund für das Unternehmen nicht.

Während den Tarifauseinandersetzungen 2012 kam es zu einem Streik. Die streikenden Arbeitnehmer des Unternehmens riefen in Sprechchören, dass die Arbeitgeberin sie "betrüge" und "bescheiße". Die während des Streiks anwesenden Gewerkschaftssekretäre der NGG schritten dagegen nicht ein. Teilweise wurden die Parolen an die Streikteilnehmer durch einen Gewerkschaftssekretär sogar vorgegeben.

Die Arbeitgeberin verlangt nun durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren von der Gewerkschaft Nahrungs-Genuss-Gaststätten, ihren Vorstandsmitgliedern und Gewerkschaftssekretären Unterlassung der bezeichneten Äußerungen und die Einwirkung auf die Streikenden, solche Parolen zu unterlassen.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf folgten diesem Begehren nicht. Die Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Sie seien zugespitzte Äußerungen, die sich auf den Wechsel der Arbeitgeberin von einer Vollmitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft beim Arbeitgeberverband. Dadurch fühlten sich die Mitarbeiter betrogen. Dies sei keine strafbare Tatsachenbehauptung und damit von der Meinungsfreiheit umfasst. Diese stehe der Gewerkschaft auch im Arbeitskampf zu.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12)

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