Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage

Arbeit Betrieb
06.09.2007 1104 Mal gelesen

Berlin, 06.09.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Weiterbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess.



Der Fall:
Ein Arbeitnehmer - Leiter einer elektronischen Fertigungssteuerung mit zwei Mitarbeitern (I-Punkt) - wurde von seinem Arbeitgeber - ein Haushaltsgerätehersteller - aus verhaltensbedingten Gründen im Februar 2002 fristlos gekündigt; außerdem wurde ihm Hausverbot erteilt.
Das Arbeitsgericht erklärte im Kündigungsschutzprozess im September 2002 die Kündigung für unwirksam; auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht im April 2003 hatte die Kündigung keinen Bestand.
Der Arbeitgeber setzte nach der Kündigung auf den Arbeitsplatz des Klägers einen für Vertretungsfälle eingearbeiteten Mitarbeiter zunächst vertretungsweise und ab Juni/Juli 2002 dauerhaft ein.
Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte der Arbeitgeber im Juni 2003 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nunmehr ordentlich zum September 2003, weil nach der Rückkehr des Klägers eine Überbesetzung entstanden sei.
Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam. Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liege nicht vor. Sein Arbeitsplatz sei nach wie vor vorhanden und stehe ihm zu. Die Beklagte habe die rechtswidrig herbeigeführte Suspendierung genutzt, um durch eine anderweitige Besetzung seines Arbeitsplatzes vollendete Tatsachen zu schaffen.
Die Beklagte hielt die Kündigung betriebsbedingt für gerechtfertigt. Sie habe nach der erzwungenen Rückkehr des Klägers die Entscheidung getroffen, dass der I-Punkt weiterhin mit zwei Mitarbeitern zu betreiben sei. Somit bestehe eine Überkapazität, die durch die Kündigung abgebaut werde. Die soziale Auswahl müsse den Kläger treffen, weil die beiden anderen Mitarbeiter sozial schutzwürdiger seien als der Kläger und zudem seit dem Frühjahr 2002 dem Betriebsrat angehörten.



Die Entscheidung:
Die Richter ließen keine Zweifel: Wer einen Kündigungsschutzprozess gewinnt, der habe Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Eine erneute Kündigung wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit sei ausgeschlossen. Der Kläger müsse so gestellt und behandelt werden, als hätten Hausverbot und Nichtbeschäftigung nicht stattgefunden. Das gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz des Gekündigten zwischenzeitlich mit anderen Arbeitnehmern besetzt habe.
Der Arbeitgeber könne sich nicht auf das Fehlen einer Weiterbeschäftigung berufen, da er damit rechnen musste, dass der gekündigte Arbeitnehmer bei einem Erfolg seiner Klage auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren werde. Der Arbeitgeber habe kurzum die Situation falsch eingeschätzt. Mit rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen hat die vorherige Nichtbeschäftigung ihre Rechtfertigung verloren.



Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.02.2007, Az.: 2 AZR 710/05


Der Kommentar:
Mit dieser Entscheidung hat das BAG einen typischen Fall entschieden. Denn beinah regelmäßig besetzen Arbeitgeber die Stelle eines gekündigten Arbeitnehmers umgehend mit einem neuen/anderen Arbeitnehmer. Das ist in vielen Fällen auch verständlich, da manche Verfahren sich über längere Zeiträume hinziehen und der Arbeitgeber ein nachvollziehbares Interesse an der weitgehend nahtlosen Fortführung der jeweiligen Tätigkeiten hat.
Doch sollte dann - wie im vorliegenden Fall - der Gekündigte seinen Kündigungsschutzprozess gewinnen und auch gewillt sein, seiner alten Tätigkeit wieder nachzugehen, dann hat der Arbeitgeber das geschilderte Problem. Er kann es nicht dadurch lösen, dass er treuewidrig die Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers beseitigt.
Das BAG hat mit diesem Urteil Klarheit zugunsten der gekündigten Arbeitnehmer geschaffen, die nach einem Kündigungsschutzprozess im Unternehmen bleiben (wollen).



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